Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes zum Thema “Rechtliche Situation von Hanfsamen und Hanfsamenhändlern” , er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!
- 1. Einleitung
- 2. entsprechende Gesetze und Vertragstexte
- 3. Ein Fallbeispiel
- 4. Grauzonen, Probleme und Gesetzeslücken
- 5. Grenzüberschreitende Verfolgung
- 6. Strategien auf dem Weg zu einem liberaleren Recht
- 7. Zusammenfassung
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1. Einleitung
Zum ersten Februar 1998 trat eine Änderung des deutschen Betäubungsmittelrechts in Kraft, durch die der Verkauf von Samen THC- reicher Hanfsorten in Deutschland faktisch verboten wurde. Allerdings gilt dieses Verbot nur, wenn die Samen zum illegalen Anbau bestimmt sind.
Der Handel mit Hanfsamen war bis zu diesem Tag ein wesentliches Standbein von Head- und Grow-Shops. Deshalb fanden diese Unternehmen Wege, weiterhin Samen zu verkaufen.
Diese Informationen sollen einen Überblick über die Entstehung und die Auswirkungen des Hanfsamenverbotes geben. Außerdem beschäftigen sie sich mit den Lücken des Gesetzes und zeigen die Probleme der unterschiedlichen Verkaufstaktiken. Abschließend befasst sich der Text mit möglichen Wegen hin zu einem liberaleren Umgang mit Hanfsamen und versucht Alternativen zur aktuellen Regelung aufzuzeigen.
2. Gesetzte und Vertragstexte
Die grundlegenden Regeln im internationalen Umgang mit Cannabis wurden zunächst durch die “Single Convention on Narcotic Drugs” vom 30.03.1961 festgelegt. In ihnen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten dazu, effektive Schritte zu unternehmen, um Drogensucht zu verhindern.
In der Begriffserklärung, die der Convention voran gestellt ist, heißt es unter anderem:
b) “Cannabis” means the flowering or fruiting tops of the cannabis plant (excluding the seeds and leaves when not accompanied by the tops) from which the resin has not been extracted, by whatever name they may be designated.
c) “Cannabis plant” means any plant of the genus Cannabis,
d) “Cannabis resin” means the separated resin, whether crude or purified, obtained from the cannabis plant.
Etwa:
b) “Cannabis” meint die Blüten oder Spitzen der Fruchtstände der Cannabispflanze (ausgeschlossen die Samen und Blätter, sofern diese von den Blüten getrennt sind), von denen das Harz nicht extrahiert wurde, welchen Namen sie auch immer tragen.
c) “Cannabispflanze” meint jegliche Pflanze der Gattung Cannabis.
d) “Cannabisharz” meint das von der Cannabispflanze getrennte Harz, unabhängig davon ob es grob oder gereinigt ist.
Für den Umgang mit Cannabis werden in der Convention folgende Regelungen festgelegt:
Article 28
Control of Cannabis
1. If a Party permits the cultivation of the cannabis plant for the production of cannabis or cannabis resin, it shall apply thereto the system of controls as provided in article 23 respecting the control of the opium poppy.
2. This Convention shall not apply to the cultivation of the cannabis plant exclusively for industrial purposes (fibre and seed) or horticultural purposes.
3. The Parties shall adopt such measures as may be necessary to prevent the misuse of, and illicit traffic in, the leaves of the cannabis plant.
Etwa:
Artikel 28
Kontrolle von Cannabis
1. Wenn ein Unterzeichner den Anbau von Cannabispflanzen für die Produktion von Cannabis oder Cannabisharz erlaubt, gelten dafür die Regeln des Artikels 23 analog zu denen der Opiumpflanze.
2. Diese Vereinbarung findet beim Anbau von Cannabis für die ausschließlich industrielle Nutzung (der Samen und Blätter) oder für den Gartenbau keine Anwendung.
3. Die Unterzeichner verpflichten sich, Anstrengungen zu unternehmen, um den Missbrauch und das in den Verkehr bringen von Hanfblättern zu verhindern.
Deutschland verpflichtete sich durch die Unterzeichnung des Vertrages also dazu, die Verbreitung von Cannabis als Rauschmittel zu bekämpfen. Insbesondere soll dies durch eine Reglementierung des Anbaus geschehen. Ausdrücklich regelt der Vertrag den Umgang mit Hanfsamen, sowie den Anbau von Cannabis zu industriellen bzw. gartenbautechnischen Zwecken nicht. Der Anbau von Hanf zur Rauschmittelgewinnung ist durch den Vertrag aber nicht grundsätzlich unmöglich. Immerhin wird darauf hingewiesen, solcher Anbau sei unter den Regeln, wie sie für Mohn (Opium) gelten, möglich.
Im Jahr 1971 wurden die Vorschriften der “Single Convention on Narcotic Drugs” noch einmal verschärft. In der “CONVENTION ON PSYCHOTROPIC SUBSTANCES” geht es in erster Linie um die Aufnahme von weiteren Substanzen und ihrer Zubereitungen in die Verbotslisten. Unter den neu aufgenommenen Substanzen befindet sich auch “delta-9-tetrahydrocannabinol and its stereochemical variants”, also THC und seine synthetischen Varianten.
Hanfsamen fanden sich noch immer nicht in der Liste der zu regulierenden Stoffe. Sie blieben denn auch bis Ende der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Deutschland legal, obwohl der Anbau von Hanf grundsätzlich strafbar war.
1989 verfügte die europäische Kommission in der Verordnung Nr. 1164/89, dass der Anbau von Hanf, einer der in der Anlage benannten 25 Sorten, von den Mitgliedsstaaten legalisiert werden muss. Die genannten Sorten sind so genannter “Faserhanf” mit einem Wirkstoffgehalt von unter 0,3 Prozent. Damit der Anbau dieser Hanfsorten auch in Deutschland möglich wird, musste das BtMG beziehungsweise seine Anlage geändert werden. Dies geschah im Jahr 1996 und änderte die Cannabissituation in Deutschland aus Sicht der damaligen CDU-FDP-Regierung erheblich. Mit den ersten legalen Hanffeldern blühte auch die Hanfszene in Deutschland auf. Hunderte Head- und Growshops entstanden, die Cannabisaktivisten begannen sich in dutzenden Vereinen zu organisieren und in Berlin wurde das Hanf Museum gegründet. Als dann sogar der innenpolitische Sprecher der SPD, Otto Schily, die Entkriminalisierung von Cannabisbesitz für den Eigenbedarf forderte, drohte die öffentliche Meinung endgültig in Richtung Legalisierung zu kippen.
Mit Blick auf die Bundestagswahl 1998 forderten Teile der CDU eine klarere Positionierung der Bundesregierung zu diesem Thema. Dies war jedoch nicht einfach, da mehrere Gerichtsentscheidungen die bestehenden Regeln im Umgang mit Cannabis bereits als “Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl” bewerteten und eine weitere Strafverschärfung bei den bestehenden Tatbeständen wohl einen Verfassungsbruch bedeutet hätte. Um dennoch das Image vom konsequenten Kampf gegen Drogen aufrecht zu erhalten, blieb nichts anderes, als einen neuen strafbaren Tatbestand zu entwickeln.
Um dem “verbreiteten Vertrieb von Cannabissamen für den individuellen Anbau von Hanf zu Rauschzwecken” entgegen zu wirken, strebte die Bundesregierung eine Änderung der Anlage des BtMG an, die eben diesen Samenhandel verhindern sollte. Da ein Anbau von Nutzhanf aber weiter möglich sein musste, erarbeitete man eine juristisch sehr umstrittene Formulierung.
Seit der “Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften” (10. BtMÄndV) lautet der Cannabis betreffende Teil des Anhangs zum BtMG wie folgt:
“Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf)
Cannabisharz – (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)”
Problematisch und für die Diskussion um Hanfsamen ausschlaggebend ist, dass Cannabissamen vom Verbot ausgenommen ist, “sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist”. Diese Neuregelung wurde wie folgt begründet:
“Damit soll dem verbreiteten Vertrieb von Cannabissamen für den individuellen Anbau von Hanf zu Rauschzwecken entgegengewirkt werden. Von einem derartigen Vertrieb ist insbesondere dann auszugehen, wenn spezielle Samen in zählbarer Körnermenge (z. B. 10 Samenkörner für bis zu 150,- DM) häufig in Verbindung mit Beleuchtungssystemen für den Anbau in Wohnräumen und Kellern und/oder mit Angaben des Tetrahydrocannabinol (THC) -Gehaltes der angebauten Pflanze, angeboten und damit zu einem nicht erlaubten Hanfanbau verleitet wird.” (Bundestagsdrucksache 881/97)
3. Ein Fallbeispiel
Selbst für Nichtjuristen war klar, dass die Formulierung “sofern er nicht zum illegalen Anbau bestimmt ist” nicht glücklich gewählt war und geradezu zu ihrer Umgehung aufrief. Aber auch die Staatsanwaltschaften erkannten, dass mit Hilfe dieses “Gummiparagraphen” gegen viele bisher unbelastete Personen vorgegangen werden kann. Vielfach wurden jegliche Hanfsamen beschlagnahmt, unabhängig von ihrer Eignung zum Anbau, Menge, Preis und den Begleitumständen.
Besonders pressewirksam war dabei ein Fall aus Baden- Württemberg, der im Folgenden kurz dargelegt werden soll.
Der Eigentümer der in Stuttgart ansässigen Firma “Hanfhandel & Samenbank GmbH” wollte, weil auch er die 10. BtMÄndV nicht schlüssig fand und sich auf keinen Fall strafbar machen wollte, auf Nummer sicher gehen und suchte am 31.01.1998 die Landespolizeidirektion Stuttgart auf, um alle seiner Einschätzung nach ab 01.02.1998 eventuell illegalen Samen abzuliefern. Die Hanfsamen wurden von der Polizei übernommen und Jochen F. ging mit dem beruhigenden Gefühl nach Hause, auch beim morgendlichen Erwachen noch ein gesetzestreuer Bürger zu sein.
Dieses Gefühl hielt bis zum 08.04.1998. An diesem Tag wurde Jochen F. von der Polizei geweckt, die seine Wohnräume durchsuchte und dabei 220 Packungen “Cannabird” – Vogelfutter mit je 10 g Hanfsamen (ca. 600 Stück) beschlagnahmte. Auch bei der zeitgleichen Durchsuchung der Geschäftsräume der Hanfhandel & Samenbank GmbH wurde die Polizei fündig und beschlagnahmte 320 Kg Hanfsamen, die lose in 10 Säcken zu je 30 Kg aufgefunden wurden. Eine erneute Durchsuchung der Räume am darauf folgenden Tag brachte keine neuen Erkenntnisse. Dennoch wurde Jochen F. in Untersuchungshaft genommen. Zur Begründung des Haftantrags erklärte der Staatsanwalt:
“Der Umstand, dass bislang weder der THC-Gehalt noch die Keimfähigkeit der Samen festgestellt wurde, vermag am Tatvorwurf nichts zu ändern, da nach der Änderung der Betäubungsmittelrechtverordnung vom 20. Januar 1998 jeglicher Handel mit Cannabis, der nicht unter die Ausnahmeregelungen der Anlage I Buchstaben b bis d fällt, die unzweifelhaft nicht vorliegen, unter Strafe gestellt ist.” LG Stuttgart 10 Qs 80/98 UAS 4
Bei den aufgefundenen Samen handelte es sich um Nutzhanf, der als Vogelfutter verwendet werden sollte, und als solches auch teilweise verpackt war. Auch das Verhältnis von Preis und Menge – ca. 600 Samen für 25 DM – sowie das völlige Fehlen von zu erwartenden THC-Gehalten und anderen zum Anbau verleitenden Begleitumständen, ließ Jochen F. hoffen, dass sich die Klage doch noch von selbst erledigt.
Dennoch wurde er vom Landgericht Stuttgart am 26.03.1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. In seiner Begründung führt das Gericht aus:
“Legt man eine Keimquote von nur 50 % zugrunde, so ergäben diese Samenkörner 120.000 Pflanzen, die bei Annahme von 90 g betäubungsmittelrelevanten Material pro Pflanze insgesamt rund 10.000 kg rauchbares Material erzeugen würden. Bei einem THC – Gehalt von 0,2% ergäbe dies ein THC- Potential des “Cannabird” – Samens von rund 20 kg.”
Das Gericht nahm einfach an, Jochen F. hätte die Samen als Saatgut nutzen wollen, obwohl er das Gegenteil beteuerte und keine Indizien dafür sprachen. Alle Rechtsmittel gegen dieses offensichtliche Fehlurteil blieben ergebnislos. Selbst eine breite Unterstützerkampagne half nichts und Jochen F., der sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht hatte, legal zu leben, wurde eines der ersten Opfer des Hanfsamenverbotes.
4. Grauzonen, Probleme und Gesetzeslücken
Auch von Negativbeispielen wie dem beschriebenen ließen sich nicht alle Hanfsamenhändler beeindrucken. Bis heute suchen sie nach Wegen, Hanfsamen zu verkaufen. Dabei stützen sie sich auf vermeintliche Regelungslücken und arbeiten in Grauzonen, die nicht immer einer juristischen Überprüfung standhalten. Die von Hanfsamenhändlern am häufigsten beschrittenen Wege sollen im Folgenden genauer beleuchtet werden.
Bekannte Produkte aus Hanfsamen
Ein großer Teil der Versuche, Samen potenter Hanfsorten zu verkaufen, orientiert sich an legalen Verwendungsformen von Hanfsamen. Immerhin sind Cannabissamen ein beliebtes Vogel-Kraftfutter, als Angelköder erprobt und Teil unterschiedlichster Produkte wie z.B. therapeutischer Kissen mit Hanfsamenfüllung.
Dabei ergeben sich in der Regel folgende Probleme. Zum einen ist es Samenhändlern, die diesen Weg wählen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, ihre Kunden mit Informationen bis zum erfolgreichen Anbau zu begleiten. Gerade die Beratung macht aber bei der großen Anzahl von Angeboten oft den Unterschied zwischen bloßem Kaufinteresse und tatsächlichem Kauf aus. Gute Beratung ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich, weil vermieden werden muss, einen Zusammenhang zwischen den angebotenen Produkten und der Möglichkeit, Hanf anzubauen, zu schaffen. Damit versuchen diese Händler auszuschließen, dass zum “nicht erlaubten Hanfanbau verleitet wird”.
Das zweite Problem ergibt sich aus der Begründung der 10. BtMÄndV. In ihr wird ausdrücklich auf die zählbare Körnermenge und den vergleichsweise hohen Preis als Merkmal des illegalen Anbaus hingewiesen. Samen potenter Hanfpflanzen sind in der Regel aber zu teuer, um sie auf dem normalen Preisniveau von Vogelfutter oder Angelködern anzubieten. Auch die Packungsgröße unterscheidet sich oft vom herkömmlichen Produkt. Da aber kaum ein Käufer hunderte oder gar tausende Samen erwerben will, ist es Händlern von Samen potenter Pflanzen nahezu unmöglich, regulären Produkten ähnliche Verpackungsgrößen anzubieten. Um zu beantworten, ob ein Produkt illegal ist, wird oft zwischen “Kiloware” und Stückware unterschieden. Einen Anbieter von zum Anbau bestimmtem Hanfsaatgut mit Verpackungsgrößen von einem Kilo oder mehr gibt es unseres Wissens nach außerhalb der Nutzhanfbranche nicht.
Abschließend sei zu diesem Punkt erwähnt, dass natürlich nicht alle Anbieter von Hanfsamen als Vogelfutter, Angelköder usw. darauf aus sind, die Samen zum Anbau zu verkaufen. Es handelt sich größtenteils um normale legale Händler.
Neue Produkte mit Hanfsamen
Ähnlich gelagert sind die Probleme, die entstehen, wenn bisher “hanfsamenfreie” Produkte von kreativen Geschäftsleuten abgewandelt werden, um mit ihrer Hilfe Hanfsamen zu vertreiben, ohne Verfolgung befürchten zu müssen. So entstanden zum Beispiel unterschiedlichste Spiele, in denen Hanfsamen verwendet werden, T-Shirts, deren Etiketten Hanfsamen enthielten, oder CDs, deren Booklets um Hanfsamen ergänzt waren.
Die dabei entstehenden Probleme sind denen der ersten Gruppe von Unternehmen sehr ähnlich. Dem Problem des hohen Preises können Geschäftsleute in diesem Fall jedoch entgehen, indem sie Produkte wählen, die auch ohne Hanfsamen schon hohe Preise erzielen. So ist es nicht ungewöhnlich wenn Designerkleidung sehr teuer ist, insbesondere wenn sie z.B. aus Hanfstoff gefertigt ist.
Den vergleichsweise hohen Preis von Hanfsamen potenter Sorten durch gesenkte Kosten des Originalprodukts (Material, Design) aufzufangen und somit einen “gewöhnlichen Produkten” ähnlichen Preis anzubieten ist jedoch nicht immer möglich.
Hanfsamen als Kunst
Anders gelagert sind die Probleme, die sich ergeben, wenn Hanfsamen als Teil von Kunstwerken, z.B. Bildern oder Skulpturen, Verwendung finden. Zwar sind der Künstler und sein Werk durch das Grundgesetz vor staatlichen Eingriffen weitestgehend geschützt, doch auch der Kunstbetrieb muss sich an die Gesetze halten.
“Grundgesetz
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.”
“Kunst Im Sinne von Art. 5 III GG
– formeller Kunstbegriff: Kunst liegt dann vor, wenn das Werk Strukturmerkmale aufweist, aufgrund derer es einem bestimmten Werktyp (z.B. Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel usw.) zugeordnet werden kann.
– materieller Kunstbegriff: Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist.
– offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung liegt darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen. Kunst liegt daher vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen Interpretationen zugänglich ist. Demgegenüber hebt sich das nichtkünstlerische Werk durch eindeutige Begrenztheit, rasche Durchschaubarkeit und “fraglose” Aussagen und Formen ab, so dass jedes weitere Nachsinnen oder Forschen überflüssig erscheint.” Pieroth/Schlink, Rn. 694 ff.
Auch Künstler (und ihre Werke) unterliegen dem BtMG und müssen sich deshalb mit seinen Vorschriften auseinander setzten. In aller Regel wird ein Kunstwerk jedoch nicht zum “nicht erlaubten Hanfanbau” verleiten. Solch ein Fall könnte jedoch eintreten, wenn z.B. ein Bild neben Hanfsamen auch Cannabisprodukte bzw. wachsende Pflanzen zeigt.
Dennoch scheinen Kunstwerke kein geeigneter Weg zu sein, um Samen potenter Hanfsorten zu vertreiben. So scheint es fraglich, ob durch den Verkauf von Kunstwerken ein Umsatz erzielt werden kann, der zum wirtschaftlich sinnvollen Vertrieb von Hanfsamen notwendig ist. Soll dieser jedoch erreicht werden, sind große Stückzahlen des vertriebenen Produkts notwendig. Dies steht nicht zwingend im Konflikt mit dem Kunstbegriff, es muss jedoch in solchen Fällen verstärkt darauf geachtet werden, dass den juristischen Definitionen von Kunst entsprochen wird.
Angesichts der Probleme der Abgrenzung von Kunst und bloßem Gebrauchsgegenstand, scheint der Vertrieb von Hanfsamen als Teil von Kunstwerken nicht empfehlenswert zu sein.
Ausschluss der illegalen Verwendung durch AGB
Vielfach versuchen sich Hanfsamenhändler vor Strafverfolgung zu schützen, indem sie die illegale Verwendung (den Anbau) der von ihnen vertriebenen Samen in ihren AGB ausschließen oder die Verwendung auf die Arterhaltung beschränken, indem sie den Käufer vor der Abwicklung des Kaufvertrages eine entsprechende Erklärung abgeben lassen. So findet man in den AGB von Samenhändlern oft Absätze wie die Folgenden:
“Der Käufer von Cannabissamen verpflichtet sich ausdrücklich, diese lediglich zu legalen Zwecken zu verwenden oder weiterzuverarbeiten. Jeder Käufer muss sich selbst über die für Ihn gültigen Gesetze und/oder Regeln in Bezug auf Cannabissamen informieren und diese beachten.”
“Die in diesem Katalog angebotenen Hanfsamen dürfen nicht zum Anbau von Cannabis verwendet werden und werden nicht zu diesem Zwecke angeboten, da der Anbau in Deutschland der Genehmigung durch die Bundesopiumstelle bedarf! Der illegale Anbau von Cannabis oder die Weitergabe von Samen zum illegalen Anbau ist nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Straftat. Deshalb verpflichtet sich der Käufer von Hanfsamen ausdrücklich und schriftlich, diese lediglich zu Zwecken zu verwenden oder weiterzugeben, die nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz (insbesondere Anlage I) oder andere Gesetze verstoßen.”
Dabei ist fraglich, inwieweit eventuelle strafbare Handlungen des Käufers eine Strafbarkeit des Verkäufers begründen.
Im Prinzip kann man die Verwendung von Hanfsamen zum illegalen Anbau in den AGB rechtswirksam ausschließen, allerdings ergeben sich dadurch Probleme, die den Verkauf unter Umständen doch zu einer Straftat des Verkäufers machen. Insbesondere könnte dies der Fall sein, wenn die Ausschlussklauseln in den AGB nur “dem Anschein nach” Teil des Kaufvertrages sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich Käufer und Verkäufer beim Abschluss des Vertrages (z.B. der Bestellung) darüber einig sind, das Teile oder gar die gesamten AGB nicht Teil des Vertrages sind. Wenn Käufer und Verkäufer sich also z.B. darüber einig sind, dass der Käufer trotz gegenteiliger ABG-Bestimmungen doch illegalen Anbau betreiben will, kann die entsprechende Klausel in den AGB nicht wirksam sein. Wenn die ausschließende Klausel aktiv wäre, hätte der Verkäufer den Verkauf an diesen Kunden verweigern müssen. Der Käufer will sich offensichtlich nicht an die AGB halten und ein Kauf ohne die Beachtung der AGB ist in der Regel vom Verkäufer nicht gewünscht. Immerhin ist der Zweck von AGB, dass sie Teil jedes Vertrages werden.
Da aber fast alle AGB als Ganzes erhalten bleiben, auch wenn einzelne Klauseln einer Überprüfung nicht standhalten, ist es rechtlich so, als ob der Verkäufer einen Vertrag ohne die “Illegaler- Anbau- ist- ausgeschlossen- Klausel” geschlossen hätte. Dies hätte unter Umständen zur Folge, dass der Hanfsamenverkäufer ebenso bestraft würde, als wenn er von Anfang an mit der illegalen Verwendung der Samen gerechnet hätte. Die Bestimmung zum illegalen Anbau stellt die verkauften Samen unter Kontrolle des BtMG und macht ihren Verkauf zu einer Straftat. Mit dem Samenhandel würde sich der Verkäufer also im Zweifelsfalle fortwährend strafbar machen, was sicher nicht in seinem Interesse liegt.
Fragt sich, wie Verfolgungsbehörden erkennen können, ob die Anbauausschlussklausel Teil des Vertrages ist. Sie können dies z.B., indem sie das Umfeld der Kaufhandlung begutachten. Dieses umfasst neben der Webseite auch die vom Händler verbreitete Werbung und ihre Platzierung. Wer in bekannten Hanf- Magazinen wirbt, macht sich damit in den Augen mancher Staatsanwälte und Richter verdächtig, den illegalen Anbau seiner Produkte hinzunehmen oder gar zu fördern. Auch wer auf seiner Webseite umfangreiche Informationen zum Anbau, z.B. potentielle Erträge, Wuchshöhen oder Wirkstoffgehalte publiziert, sieht sich unter Umständen solchen Verdächtigungen ausgesetzt. Damit sind wir wieder beim Problem des Service und einer den Erwartungen des Käufers entsprechenden Beratung.
Auch hier bleibt abschließend zu bemerken, dass es sicherlich durchaus Samenhändler gibt, die diese Ausschlussklauseln ernst meinen und ihre Samen nur zu Zwecken des Erhalts der Artenvielfalt etc. verkaufen. Ebenso gibt es sicherlich Kunden, die Hanfsamen aus solchen Gründen bestellen.
Cannabis als Medizin
In den letzten Jahren wurden wiederholt Menschen vom Vorwurf des illegalen Anbaus von Cannabis freigesprochen, weil sie ihre Anbauerträge für die Eigentherapie schwerer und schwerster Erkrankungen nutzen. Auch existiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, welches dem BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) verbietet, Patienten Ausnahmegenehmigungen für den Besitz und Anbau von Cannabis prinzipiell zu verweigern. Diese für den Bereich “Cannabis als Medizin” erfreuliche Entwicklung schuf eine weitere Regelungsunklarheit.
Einzelne Hanfsamenhändler verweisen auf die theoretische Möglichkeit, dass ihre Kunden eine Genehmigung für den ansonsten illegalen Anbau besitzen könnten und ihnen folglich auch der Erwerb von zum Anbau bestimmtem Hanfsaatgut möglich sein muss.
Allerdings hat bisher nach unserem Erkenntnisstand kein Patient tatsächlich eine Anbaugenehmigung des BfArM erhalten. Der Kauf/Verkauf von Hanfsamen wäre auch hier also nur dann legal, wenn Patienten, die eine Genehmigung vom BfArM erwarten, die Samen auf Vorrat kaufen, ohne sie anzubauen.
Ob eine solche Argumentation vor Gericht Bestand hätte, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Illegalen Anbau ausschließen
Analog zu den Patienten, die ihre Samen bis zu einer entsprechenden Genehmigung liegen lassen, gibt es einige weitere theoretische Möglichkeiten, Hanfsamen zwar zum Anbau, aber nicht zum illegalen Anbau zu erwerben. Das gilt z.B. immer dann, wenn die Samen nicht sofort, sondern erst nach der Legalisierung des Anbaus verwendet werden sollen. Der Verkauf von Hanfsamen zur Erhaltung der Sortenvielfalt geht in eine ähnliche Richtung.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Kunde die Samen in ein Land exportiert, in dem der individuelle Anbau einiger Hanfpflanzen erlaubt ist, um dort anzubauen. Allerdings wäre bei deutschen Kunden dann zu beachten, dass sie vom deutschen Staat theoretisch auch dann verfolgt werden können, wenn sie im Ausland nur gegen deutsche Gesetze verstoßen.
All diese Argumentationen sind allerdings noch nie gerichtlich geprüft worden.
Firmensitz im Ausland – Internationales Recht
Ein weiterer Weg, Hanfsamen in Deutschland zu verkaufen, ist, einen Firmensitz im Ausland zu haben. Die Vertreter dieses Verkaufsweges argumentieren damit, dass der Handel mit Hanfsamen im Heimatland der Firma nicht strafbar ist und ihr Verhalten deshalb auch keine Strafbarkeit in Deutschland nach sich ziehen kann.
Oft berufen sie sich darüber hinaus auf den EU-weiten “Freien Warenverkehr”. Diese Argumentation könnte auch für deutsche Händler erfolgreich sein. Der “Freie Warenverkehr” besagt(grob umrissen), dass jedes Produkt, das in einem Land der EU frei handelbar ist, auch in allen anderen EU-Ländern frei handelbar sein muss. Zumindest in einigen Ländern der EU ist der Besitz und Vertrieb von Hanfsamen nicht strafbar. Da dies von internationalen Verträgen auch nicht gefordert wurde, blieb Deutschland mit seinem Hanfsamenverbot ein Sonderfall. Wenn es aber z.B. in Spanien legal ist, Hanfsamen zu vertreiben, sollten diese Samen auch in Deutschland frei handelbar sein. Dies kann die Bundesrepublik nur verhindern, wenn sie bei der EU-Kommission eine Ausnahme meldet, die “aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt” ist. Dass Deutschland eine solche Ausnahme für Hanfsamen angemeldet hat, ist uns nicht bekannt. Betroffene Firmen können sich hierüber beim deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bzw. bei der Solvit-Stelle ihres jeweiligen Landes informieren. Für Deutschland bemühen wir uns gerade, die entsprechenden Informationen zu erhalten.
Wenn Sie mehr Informationen zum Thema “Freier Warenverkehr” suchen, empfehlen wir Ihnen einen Blick auf das DHV- Thema “Zauberpilze in Deutschland”.
5. Grenzüberschreitende Verfolgung
Durch den Versuch, der deutschen Strafverfolgung durch Ausweichen in das europäische Ausland zu entgehen, entstand ein Problem, mit dem sich Hanfsamenhändler beschäftigen sollten.
Mehrfach wurden im Ausland Unternehmen, die Hanfsamen auch nach Deutschland verkaufen, Opfer von Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume. Diese Polizeimaßnahmen zielten dabei weniger darauf ab, ein strafbares Verhalten des Händlers nachzuweisen, als vielmehr darauf, an die Daten von Kunden insbesondere aus Deutschland zu gelangen. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden führte die Beschlagnahme von Kundendaten in einigen Fällen zu flächendeckenden Hausdurchsuchungen bei Hanfsamenkäufern. Dadurch sollten illegale Hanfanbauer ausfindig gemacht und potentiell Anbauwillige abgeschreckt werden.
Der Vertrauensverlust durch solche Beschlagnahmen bedeutet nicht selten das Aus für betroffene Samenhändler.
Deshalb ist es immens wichtig, sich schon vor Beginn der Geschäftstätigkeit mit dem Problem der Sicherung von Kundendaten zu beschäftigen. Samenhändler sollten prüfen, inwieweit es z.B. möglich ist, Datensätze von Kunden nach erfolgreichem Abschluss von Versand und Bezahlung zu löschen. Dabei sind die steuerlichen Regeln des jeweiligen Landes zu beachten. Ebenfalls denkbar ist es, relevante Daten ausschließlich verschlüsselt zu speichern und so polizeiliche Maßnahmen gegen Kunden zu verhindern. Allerdings ist es in manchen Ländern möglich, die Herausgabe der verwendeten Geheimschlüssel gerichtlich zu erzwingen.
6. Strategien auf dem Weg zu einem liberaleren Recht
Seit dem Inkrafttreten des Verbots von “zum illegalen Anbau bestimmten Hanfsamen” in Deutschland sind vielfältige Versuche unternommen worden, dennoch Samen potenter Hanfsorten zu vertreiben.
Händler suchen dabei nach dem für sie sinnvollsten Weg, ohne ein branchenweites Konzept zur Liberalisierung des Handels mit Hanfsamen zu erarbeiten. Deshalb sollen im Folgenden kurze Anregungen gegeben werden, welche Wege zu einer Liberalisierung des Handels mit Hanfsamen führen könnten.
Ist das Samenverbot verfassungswidrig?
In Frage käme zum Beispiel die verfassungsrechtliche Überprüfung des Hanfsamenverbotes. Dabei stellt sich die Frage, ob das Verbot (hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 I GG) geeignet, erforderlich und angemessen ist, das angegebene Ziel zu erreichen, “dem verbreiteten Vertrieb von Cannabissamen für den individuellen Anbau von Hanf zu Rauschzwecken entgegen zu wirken”.
Geeignetheit ist dann gegeben, wenn die Maßnahme (des Gesetzgebers oder der Verwaltung) tauglich (geeignet) ist, den mit ihr angestrebten Zweck auch tatsächlich zu erreichen. Erforderlichkeit ist das Gebot, unter mehreren für die Verwirklichung des angestrebten Zwecks in Betracht kommenden, gleich geeigneten Maßnahmen die den Betroffenen am geringsten belastende zu wählen. Angemessen ist eine gesetzliche Regelung, wenn die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den zu erreichenden Rechtsgüterschutz nicht übersteigen.
Es ist fraglich ob das Verbot von Hanfsamen geeignet ist, den Anbau einzuschränken. Immerhin gibt es ein nahezu unüberschaubares Angebot an Anbauzubehör (Lampen, Dünger etc.) und entsprechende Läden (Growshops) existieren in fast jeder Stadt. Gegen die Geeignetheit spricht auch, dass in den Jahren seit Einführung des Verbotes von der Polizei kein Rückgang des illegalen Anbaus festgestellt wurde. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass heute in Deutschland mehr und häufiger illegal Cannabis angebaut wird als vor der 10. BtMÄndV. Zudem sind weitere nicht unerhebliche Schritte eines Dritten notwendig, um das Delikt zu begehen.
Dem Samenhändler fehlt in der Regel die Möglichkeit, den illegalen Anbau entscheidend zu fördern bzw. zu verhindern.
Auch die Frage, ob das Samenverbot das erforderliche Mittel zur Bekämpfung des illegalen Anbaus ist, scheint geeignet, das Gesetz verfassungsrechtlich bedenklich zu machen. Immerhin wären ebenso wirksame, aber mildere (schwächere) Regelungen denkbar z.B. das Ordnungswidrigkeitengesetz, Produktsicherheitsgesetz, Lebensmittelgesetze, Jugendschutzgesetz.
Immerhin ist die Androhung von Gefängnisstrafe das schärfste Instrument des deutschen Rechts, das durch den Verkauf verübte “Unrecht” hingegen ist relativ klein.
Das Mittel “Verbot unter Androhung von mehrjährigen Haftstrafen” scheint auch deshalb nicht verfassungsgemäß, weil viele andere dem illegalen Hanfanbau vor gelagerte Handlungen nicht vom Strafrecht bedroht werden. So werden z.B. Lampen, Dünger und ähnliches Anbauzubehör offen vertrieben oder Fachbücher über den illegalen Anbau veröffentlicht, ohne dass ein Staatsanwalt einschreiten würde.
Dennoch scheint der Erfolg einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ungewiss. In den vergangenen Jahren folgte das BVerfG in Cannabisfragen allzu oft der Einschätzung der Bundesregierung und verweigerte eine genaue Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes. Auch sind die Kosten für Vorbereitung und Durchführung der Klage nicht unerheblich.
EU-Recht analog zur Problematik Zauberpilze
Im Abschnitt über die Probleme des Verbotes wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von “zum illegalen Anbau bestimmten Hanfsamen” ein deutsches Phänomen ist. Durch die Legalität des Verkaufs in anderen europäischen Ländern könnte das deutsche Hanfsamenverbot gegen EU-Recht verstoßen. In Frage kommt hier ein Verstoß gegen den EU-weiten “Freien Warenverkehr”.
Ähnlich wie dies die Händler von psilocybinhaltigen Frischpilzen tun, könnten Samenhändler aus dem europäischen Ausland mit Unterstützung der EU gegen Deutschland klagen. Spätestens nach Abschluss der entsprechenden Verfahren im Pilzbereich, sollte diese Möglichkeit intensiver geprüft werden.
Wenn Sie mehr Informationen zum Thema “Freier Warenverkehr” suchen, empfehlen wir Ihnen einen Blick auf das DHV- Thema “Zauberpilze in Deutschland”.
Politische Arbeit und Aktionen (Massenanbau etc.)
Eigentlich ist die Überwindung des Hanfsamenverbotes Sache der Politik. Möglicherweise gelingt es im Diskussionsprozess der nächsten Jahre, die Politiker davon zu überzeugen, dass das Verbot von Hanfsamen unsinnig ist und der private Anbau kleiner Mengen Hanf zum Eigenverbrauch eine gute Alternative zum Schwarzmarkt darstellt. Der DHV sieht es als eine seiner Aufgaben an, diese Diskussion voranzutreiben.
Immer wieder denken besonders die Kunden von Samenhändlern über Aktionen nach, die man unter dem Stichwort “ziviler Ungehorsam” zusammenfassen könnte. So wird z.B. darüber nachgedacht, Hanf in großen Mengen aus zu sähen und das Hanfsamenverbot durch massenhaften Wildwuchs von Hanf ad absurdum zu führen. Solche sicherlich öffentlichkeitswirksamen Aktionen sind als Schritte zu einem liberaleren Hanfsamenrecht wegen der damit verbundenen juristischen Probleme nicht geeignet!
Der Aufruf zu solchen Anbau- Aktionen stellt eine Straftat dar.
7. Zusammenfassung
Das Verbot von “zum illegalen Anbau bestimmten Hanfsamen” stellt den letzten Versuch dar, das BtMG in Bezug auf Cannabis zu verschärfen. Durch seine Einführung zum 01. Februar 1998 fiel die wirtschaftliche Grundlage von nicht wenigen Growshop- Besitzern weg. Darüber hinaus machte es unzählige Menschen zu Straftätern, selbst wenn diese nie Kontakt zu berauschenden Stoffen hatten.
Auch hohe Strafandrohungen waren nicht geeignet, jeden vom Handel mit Hanfsamen abzuhalten. Vielmehr führte die mangelhafte Formulierung des Gesetzestextes dazu, dass immer wieder Händler in Grauzonen und vermeintliche Regelungslücken vorstießen, um wie ihre europäischen Kollegen, Samen potenter Hanfsorten zu vertreiben. So entstanden vielfältige Geschäftsmodelle, von denen nur die wenigsten geeignet scheinen, die Straflosigkeit ihrer Betreiber zu garantieren. Wer in Deutschland Hanfsamen vertreibt, muss in jedem Falle mit der Eröffnungsverfahrens rechnen. Welcher Weg Samen zu vertreiben sich vor Gericht als vollständig legal erweisen wird, konnte nicht geklärt werden. Es scheint jedoch so, als sei ein Ausweichen der betroffenen Händler ins benachbarte Ausland der juristisch am wenigsten riskante Weg. Allerdings stehen auch hier entsprechende Gerichtsentscheidungen noch aus.
Auch die Frage nach den richtigen Schritten hin zu einem liberalen Umgang mit Cannabissamen kann nicht für alle Betroffenen gleich beantwortet werden. Für deutsche Hanfsamenhändler scheint eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht möglich, wenn auch die Erfolgsaussichten nicht abschließend bewertet werden konnten. Samenhändler könnten sich auch unter Berufung auf den “Freien Warenverkehr” an die Europäische Kommission wenden und mit ihrer Unterstützung den Marktzugang in Deutschland gerichtlich erzwingen. Beide Wege sind jedoch von erheblichen Kosten begleitet, wodurch ihre Durchsetzung wohl einen Zusammenschluss von mehreren Betroffenen erfordert.
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Dies ist ein Informationstext des Deutschen Hanfverbandes, er gibt lediglich unsere Einschätzung der Lage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung!