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FAQ - Deutscher Hanfverband (DHV)

FAQ

  • Für DHV-Fördermitglieder
    • Ich bin schon seit einigen Monaten dabei und habe noch keine Geschenke erhalten, wieso?

      Wir versenden die Willkommensgeschenke 1-2 Monate nach der Rechnung. In Ausnahmefällen kann eine Sendung nicht zugestellt werden. Bitte wende dich an

    • Ich möchte die Führerscheinberatung / Erstberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Was tun?

      Melde dich bei akuten rechtlichen Problemen wegen Cannabis telefonisch oder per E-Mail. Wir vermitteln dann ein kostenloses Erstgespräch mit einem Fachanwalt unseres Vertrauens. (Der Service gilt nur für aktuell gelistete DHV-Fördermitglieder, die mindestens 30 Euro Beitrag gezahlt haben.)
      Die kostenlose Erstberatung zum Thema “Cannabis und Führerschein” können wir durch den Tod unseres Service-Partners Theo Pütz leider bis auf Weiteres nicht mehr anbieten.

    • Woher weiß ich, dass ihr mein Geld bekommen habt?

      Als Nachweis hast du die Abbuchung auf deinem Kontoauszug.

    • Mein Konto ist manchmal nicht gedeckt – sollte ich eine Einzugsermächtigung erteilen?

      Nein. Wenn dein Konto nicht immer gedeckt ist, solltest du mit Einzugsermächtigungen vorsichtig umgehen. Wenn eine Abbuchung wegen fehlender Kontodeckung scheitert, entstehen Kosten in Höhe von bis zu 7,50 € , die wir an dich weitergeben müssten. Nach einer geplatzter Abbuchung müssen wir deine Einzugsermächtigungen stornieren und du müsstest deinen Beitrag selbst überweisen. Ratenzahlung wäre dann leider nicht mehr möglich.

    • Meine Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung hat sich geändert, was muss ich tun?

      Bitte teile uns Änderungen deiner Kontaktdaten so schnell wie möglich mit, damit wir dich gegebenenfalls erreichen können. Bei erteilten Einzugsermächtigungen ist eine Änderung der Kontodaten unbedingt mitzuteilen, da sonst Stornogebühren anfallen, die wir dir in Rechnung stellen müssten.

    • Wie kann ich meine Fördermitgliedschaft kündigen?

      Falls du uns nicht mehr unterstützen willst, kannst du deine Fördermitgliedschaft völlig unkompliziert jederzeit kündigen, entweder per E-Mail, schriftlich oder telefonisch. Wer nach mehrmaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt, wird von uns einfach aus der Kartei gelöscht. Kostenpflichtige Mahnungen oder gar Inkasso-Unternehmen gibt es bei uns nicht. Falls du dich ungewollt angemeldet hast, reicht es auch, wenn du einfach den Bestätigunslink, den du nach Anmeldung per Mail bekommst, nicht anklickst und uns per Mail informierst.

    • Kann ich zu meinen Begrüßungsgeschenken noch Artikel XY aus dem Shop dazubestellen?

      Nein, das ist leider nicht möglich, da Shopbestellungen und Geschenke für Fördermitglieder komplett getrennt bearbeitet werden. Die geringen Mehrkosten für Porto und Verpackung können wir euch also leider nicht ersparen.

    • Ich will weniger Beitrag zahlen. Was ist der Mindestbeitrag?

      Unser ermäßigter Jahresbeitrag für Arbeitslose, Studenten, Schüler etc. liegt bei 30€. Ein niedrigerer Jahresbeitrag ist nicht möglich, da sich sonst der organisatorische Aufwand nicht lohnt. Auch über kleinere Beträge als einmalige Spende freuen wir uns natürlich sehr.

    • Ich kann momentan meinen Beitrag nicht zahlen, will aber Fördermitglied bleiben. Was tun?

      Wenn du uns einen konkreten Zeitpunkt nennen kannst, wann du wieder zahlungsfähig bist, können wir das gerne so verzeichnen und uns dann wieder bei dir melden. Sollte deine Zahlungsunfähigkeit den Beitragszeitraum jedoch überschreiten oder auf ungeklärte Zeit fortbestehen, bitten wir dich, uns dies offen und ehrlich zu sagen. Dann buchen wir dich einfach als Fördermitglied aus und sparen uns die Arbeit, dich mehrfach anzuschreiben. Du kannst dich natürlich irgendwann wieder anmelden, wenn sich deine Finanzen gebessert haben.

    • Was seid ihr – Firma, Verband, Verein oder was?

      Der Deutsche Hanfverband ist von der juristischen Form her kein Verein, sondern ein Einzelunternehmen von Georg Wurth, das im Auftrag seiner Mitglieder und Sponsoren Lobbyarbeit für eine bessere Cannabispolitik betreibt, ohne von “Vereinsmeierei” aufgerieben zu werden. Es gibt aber zum Beispiel vereinstypische ehrenamtlich arbeitende Ortsgruppen. Wir vertreten tausende private Fördermitglieder. Diese Art der professionellen Interessenvertretung von Hanfliebhabern ist einmalig in Deutschland.
      Die Gründung des DHV ging 2002 von der Agentur Sowjet aus. Dort wurde der Verband über zwei Jahre als eigenständige Abteilung geführt. Im Oktober 2004 wurde der DHV ausgegründet, da er nun in der Lage war, selbständig zu funktionieren. Neuer Inhaber des DHV ist seitdem der bisherige Geschäftsführer Georg Wurth.

  • Internationales
    • Ich würde gerne irgendwo im Ausland in der legalen Cannabisindustrie arbeiten, z.B. als Grower. Darf ich das als Deutscher? Kann der DHV mir Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern vermitteln?

      Der DHV kennt natürlich verschiedene Personen & Unternehmen in der weltweiten Cannabisindustrie. Wir sind aber aktuell nicht in der Lage, dort konkrete Jobangebote zu vermitteln.

      Sobald Cannabisanbau oder -verkauf im Ausland vollkommen legal, und nicht nur toleriert oder entkriminalisiert ist wie in den Niederlanden & Spanien, dürfen auch Deutsche dort diese Tätigkeit ausführen, ohne sich einer sogenannten Auslandsstraftat (§7 Abs. 2 StGB) schuldig zu machen. Daher ist es durchaus möglich, als Deutscher z.B. in Colorado als Cannabisgärtner zu arbeiten. Die Jobs in der Cannabisindustrie sind aber begehrt und ohne persönliche Kontakte ist es oft schwierig an einen solchen heran zu kommen. Grundbedingung sind nicht nur fachliches Know-How sondern auch Sprache und Leistungsfähigkeit. In den USA und Kanada sind Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis nötig, üblicherweise auch für Praktika.

    • Sollte ich in Cannabis-Aktien investieren?

      Die Situation rund um den aufstrebenden Markt mit Cannabis wird vielerorts als neuer Goldrausch bezeichnet. Einige Aktien konnten in kürzester Zeit ihren Wert vervielfachen. Die Entwicklung von einzelnen Cannabis-Aktien ist allerdings massiv durch gesetzliche Rahmenbedingungen und geschickten Umgang der Unternehmen mit den Gesetzen beeinflusst. Ein Investment ist nur in den Ländern zu empfehlen, in denen klare Rahmenbedingungen von bundesstaatlicher Seite bestehen. Insbesondere sind dabei zu nennen Kanada, Australien, die Niederlande und seit März 2017 auch Deutschland. Hier können Unternehmen langfristig kalkulieren und eine Perspektive aufbauen.

      Da viele Unternehmen in diesem Bereich noch recht jung sind und sich darunter immer wieder auch schwarze Schafe befinden, wird eine Marktkonsolidierung früher oder später mit Sicherheit geschehen. Als Anleger braucht es Erfahrung, Weitblick und etwas Glück, um diese Situation einzuschätzen. Der Deutsche Hanfverband kann von blinden Investments in Marihuana produzierende Unternehmen nur abraten und keine spezifischen Tipps für Investments geben.

    • Ich will einen Coffeeshop in den Niederlanden eröffnen. Geht das auch als Deutscher?

      Im Prinzip ja, ABER: Die Zahl der Coffeeshops in den Niederlanden ist streng reglementiert und wird von den betroffenen Komunen festgelegt. Fast alle Städte verringern seit den 90er Jahren die Anzahl der Coffeeshops oder verlegen diese an die Stadtgrenzen. Neue Shop-Lizenzen gibt es kaum, und wenn, dann bekommen eher Niederländer den Zugriff.

      Wenn Du deinen Traum vom eigenen Coffeeshop dennoch weiter verfolgen möchtest, sollten Du dich an den Bond van Cannabis Detaillisten (BCD – Bund der Cannabishändler) oder die Vereniging Officiële Coffeeshops Maastricht (VOCM – Vereinigung der offiziellen Coffeeshops in Maastricht) wenden.

    • In welchen Ländern ist Cannabis legal?

      Kambodscha war das letzte Land weltweit, das im Jahr 1997 Cannabis verboten hatte. Kurzzeitig schien es, als sei das Dogma des Cannabisverbots damit international fest verankert worden. Im Jahr 2013 beschloss jedoch das Parlament in Uruguay, Cannabis unter staatlicher Kontrolle zu legalisieren. Seitdem dürfen in Uruguay Privatpersonen bis zu 6 Pflanzen anbauen, und nach einer Registrierung Cannabisprodukte in Apotheken einkaufen. 2018 folgte mit Kanada ein G7-Staat und legalisierte Cannabis.

      In den US haben einige Bundesstaaten wie z.B. Colorado und Washington Cannabis als Genussmittel ebenfalls legalisiert. Die Regularien unterscheiden sich jedoch von Bundesstaat zu Bundesstaat teils erheblich. So gibt es beispielsweise in der Landeshauptstadt Washington D.C. zwar keinen legalen Handel, aber es dürfen bis zu 6 Pflanzen legal angebaut und bis zu einer Unze (ca 28 Gramm) Cannabis besessen oder sogar verschenkt werden. Auf Bundesebene bleibt Cannabis jedoch weiterhin illegal. Gesetzesinitiativen für eine bundesweite Legalisierung scheiterten bisher immer wieder an Widerständen im US-Senat.

      Malta und Luxemburg haben den privaten Besitz und Eigenanbau legalisiert, gestatten aber keinerlei Handel mit Genusscannabis.

      Höchstrichterliche Urteile in Südafrika und Mexiko haben Klägern das Recht bestätigt, Cannabis besitzen zu dürfen und für den persönlichen Konsum anzubauen. Die Gerichte forderten die Gesetzgeber zudem auf, tätig zu werden und entsprechende Regulierungen zu verabschieden. In beiden Ländern ist bisher jedoch kein neues Legalisierungsgesetz verabschiedet worden.

      In den Niederlanden war Cannabis nie richtig legal, sondern nur toleriert. Die sogenannten Coffeeshops dürfen dort bis zu 500 Gramm Cannabis im Laden aufbewahren und bis zu 5 Gramm pro Kunde verkaufen. Die gesamte Produktion und der Großhandel sind aber illegal, so dass eine sehr spezielle Hintertürproblematik entstand. Dadurch gibt es auch keinerlei staatliche Kontrolle über die genutzten Anbaumethoden und dadurch keinerlei Verbraucherschutz. 2021 startete ein Modellprojekt für den legalen Anbau von Genusscannabis in 10 Gemeinden.

    • Wieso entfernt sich die Niederlande von ihrer liberalen Drogenpolitik? War diese nicht erfolgreich?

      Die Drogenpolitik in den Niederlanden war insgesamt sehr erfolgreich. Der Konsum der meisten Drogen ist geringer als in den europäischen Nachbarländern, bei Cannabis liegt er im europäischen Durchschnitt. Die HIV Infektionsrate ist, dank wenig verbreitetem intravenösem Drogenkonsum, geringer als in anderen Ländern. Die Trennung der Märkte von Cannabis, dessen Verkauf in Coffeeshops toleriert wird, und anderen Drogen, hat im Grunde funktioniert und ihr Erfolg wird selbst von Kritikern der liberalen Handhabung kaum offen angezweifelt.

      Allerdings versuchen viele konservative Politiker, einzelne Aspekte der Coffeeshops zu kritisieren und diese dadurch langsam zurückzudrängen. Insbesondere der Drogentourismus wird dabei als Hauptkritikpunkt angeführt. Dabei spielt auch der konstante politische Druck aus Nachbarländern wir Frankreich und Deutschland eine entscheidende Rolle.

      So werden kaum neue Lizenzen vergeben aber sehr viele alte Shops auf Grund von unterschiedlichen Regelungen geschlossen. Die konservative Regierung der Niederlande versuchte auch 2012 aus den Coffeeshops eine Art Clubs zu machen, die nur für Anwohner geöffnet sein sollten. Damit scheiterte sie, weil kaum Niederländer sich dafür registrieren wollten. Heute haben einzelne Gemeinden die Möglichkeit, den Zugang zu den Shops nur für Menschen mit niederländischem Wohnsitz zu erlauben. In Amsterdam und vielen anderen Städten können volljährige Touristen aber weiter in den Coffeeshops Cannabis erwerben und konsumieren.

      2021 startete ein Modellprojekt zum legalen Anbau an dem 10 Gemeinden teilnehmen. Durch staatlich lizensierten legalen Anbau soll so die Backdoor-Problematik des niederländischen Modells abgeschaft werden. Es ensteht erstmals eine legale Warenkette von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher. Der Erfolg bzw. Misserfolg dieses Modellprojekts dürfte maßgeblich die zukünftige Entwicklung der niederländischen Drogenpolitik beeinflussen.

  • Webseite und Webforum des DHV
    • Ich möchte den DHV-Newsletter erhalten. Was muss ich tun?

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    • Ich habe auf eurer Seite nicht das gefunden, was ich suchte. Könnt ihr mir helfen?

      Unsere Webseite besteht primär aus fünf verschiedenen Beitragstypen: Nachrichten, Blogposts, Presseechos, Pressemitteilungen und Terminen. All diese Beiträge sind als Unterpunkte in unserem Menu unter Nachrichten gelistet. Um Ihnen das Finden von bestimmten Informationen weiter zu erleichtern, haben wir die Möglichkeit geschaffen unsere Webseite einfach und unkompliziert zu durchsuchen.

    • Ich möchte einen Text von eurer Webseite an anderer Stelle verwenden. Was muss ich beachten?

      Natürlich können Informationen oder ganze Texte unseres Webangebotes für Zeitung, Webseite, Diplomarbeit, Referat o.ä. verwendet werden. Allerdings bitten wir darum, unsere Texte mit entsprechenden Quellenangaben und Link zu versehen. Ein solcher Quellennachweis könnte z.B. so aussehen:

      Der folgende Text stammt aus der Webseite des Deutschen Hanf Verbandes: LINK.

      Beim Abdruck unserer Texte in Zeitungen, Büchern o.ä. bitten wir um die Übersendung eines Belegexemplars!

      Für die Verwendung von Bildern oder kompletten Videodateien aus unserem Besitz bitten wir um vorherige Absprache.

    • Ich möchte einen Webbannertausch machen. Geht das?

      Ich möchte einen Webbannertausch machen. Geht das?

      Wir sehen uns als seriöse Interessenvertretung aller Hanffreunde und Legalisierungsbefürworter in Deutschland. Das Privileg der Platzierung eines Webbanners geniessen daher ausschliesslich unsere Mitglieder, Sponsoren und Partner. Ein Tausch oder Kauf von Webbannern ist deshalb leider nicht möglich!

    • Ich möchte mit dem Deutschen Hanfverband Kontakt aufnehmen. Wie geht das?

      Wenn Sie mit uns in Kontakt treten wollen, besuchen Sie bitte unsere Kontakt-Seite. Dort finden Sie ein Kontaktformular, unsere Emailadresse, Telefon- und Faxnummer sowie Anschrift.

  • Repression
    • Sind CBD-Blüten legal?

      CBD-Blüten fallen auch bei Nutzung EU-zertifizierten Saatguts und einer Unterschreitung von 0,2% THC prinzipiell unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Knackpunkt ist hier die Formulierung unter der Position Cannabis in Anlage I BtMG. Die Abgabe von CBD-Blüten ist demnach nur möglich, wenn der “Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen”. Es gibt Gutachter, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken für möglich halten, weil entweder genug THC über sehr große Mengen CBD-Gras erreicht wird oder weil theoretisch das THC aus den Blüten extrahiert werden kann. In der Praxis ist das natürlich völlig unrealistisch. Das ist der Grund für diverse Razzien, im ganzen Bundesgebiet wurden schon im Handel verfügbare CBD-Blüten konfisziert.

      Der BGH bestätigte diese Auffassung am 24.03.2021 und stellte fest, dass auch Blüten und Pflanzenteile mit weniger als 0,2% THC nicht verkehrsfähig sind, da bei Ihnen ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Auf diesen Umstand wies auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einer Fachmeldung am 21.05.2021 ausdrücklich hin. In die gleiche Richtung geht ein weiteres BGH-Urteil vom 23.06.2022.

      Auch Kunden, die mit CBD-Blüten von der Polizei angetroffen werden, müssen prinzipiell immer mit einer Anzeige wegen des Besitzes von in Anlage I BtmG aufgezählten Pflanzenteilen rechnen. Ein Strafverfahren wird schon deshalb regelmäßig eröffnet, weil die Polizei vor Ort die CBD-Blüten und THC-reiches Marihuana gar nicht unterscheiden kann.

    • Ich baue Cannabis zum Eigenbedarf an. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich erwischt werde?

      Das hängt vor allem von der aufgefundenen Menge und den Begleitumständen ab. Bei größeren Mengen Cannabis wird eine Laboranalyse durchgeführt. Werden dabei 7,5 g reines THC oder mehr festgestellt, gilt eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe, in minderschweren Fällen 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden können. Viel entscheidender für das eigentliche Strafmaß sind aber das Bundesland und der zuständige Richter. Die Urteile zum Eigenanbau in Deutschland schwanken daher zwischen Einstellungen wegen Geringfügigkeit und mehrjährigen Haftstrafen. Eine genaue Prognose von außen ist schlichtweg nicht möglich. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist bei solchen Verfahren daher im Normalfall dringend geboten. Die Grüne Hilfe kann bei der Vermittlung eines geeigneten Anwalts helfen.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

    • Die wollen mir den Führerschein wegnehmen. Was kann ich tun?

      Es gibt viele unterschiedliche Gründe, warum die Führerscheinbehörde oder die Polizei den Führerschein entziehen bzw zur Überprüfung einbehalten kann, daher ist im Zweifel eine individuelle Beratung notwendig.

      Das Führerscheinrecht in Deutschland insgesamt ist hochkomplex, und meist nicht zu Gunsten der Betroffenen. Juristisch gibt es oft nur wenige Möglichkeiten, sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren, bzw diese sind oft nicht erfolgversprechend, wenn es um Betäubungsmittel geht.
      In jedem Falle ist es sinnvoll, einen eventuellen Konsum von Betäubungsmittel bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes einzustellen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht kann sinnvoll sein. Oft ist es aber für die Betroffenen ratsamer, sich eine gute MPU Beratung zu suchen und sich auf die MPU vorzubereiten.
      In unserem Themenbereich “Recht & Urteile” und auf der Homepage unserer Führerscheinkampagne “Klarer Kopf. Klare Regeln!” findest du weitere Informationen zum Thema Cannabis und Führerschein.

    • Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

      Handel ruhig, freundlich, aber bestimmt. Signalisiere möglichst keine Unsicherheit. Wenn du nicht aktiv unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Substanzen Auto fährst, hast du dir moralisch gesehen nichts vorzuwerfen. Dank der langen Nachweisbarkeit von Cannabis und des strengen Führerscheinrechts in Deutschland sind Cannabiskonsumenten aber auch weit jenseits der Wirkungsdauer noch gefährdet, ihren Führerschein zu verlieren.

      Die Polizei wird bei Verdacht versuchen, das Thema illegale Drogen in den Raum zu stellen. Mach keine Angaben zu deinem Konsumverhalten! Dazu bist du nicht verpflichtet und es kann nur schaden. Selbst Aussagen wie “Ich habe vor 3 Jahren das letzte Mal gekifft”, machen es den Polizisten leichter, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten. Im Zweifel genügen solche Aussagen auch ohne positiven Laborbefund die Überprüfung der Fahreignung einzuleiten, z.B. wenn ein regelmäßiger Konsum oder ein Mischkonsum mit Alkohol zugegeben wird.

      NIE das Einverständnis zu einem Drogenschnelltest (Urin/Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und somit zusammen mit anderen belastenden Umständen eine Blutentnahme rechtfertigen kann.

      Auch sollte nie eine Einwilligung in die Blutentnahme selbst erteilt werden. Erfolgt sie, ist eine Anordnung nach § 81 a StPO nicht notwendig.

      Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft – soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt- die Blutentnahme selbst anordnen darf, wenn gem. § 81 a II S. 2 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach §§ 315 a I Nr. 1. II und III, 315 c Nr. 1a), II oder 316 StGB begründen. Auch bedarf es gem. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.

      Auch sogenannte Torkeltests wie Laufen auf einer imaginären Linie oder Berühren der Nase, ja selbst das Schauen in eine Taschenlampe sind freiwillig und können den Beamten helfen, Verdachtsmomente festzustellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen.

      Eine Verweigerung solcher freiwilligen Tests muss nicht begründet werden. Nachteile im Strafverfahren entstehen dadurch nicht.

      Wenn die Polizei keinen konkreten Anfangsverdacht gegen dich hat wie z.B. einen Fund von Konsumzubehör im Fahrerraum oder strafrechtliche Vorbelastungen wegen Verstoßes gegen das BtMG, wird sie massiv unter Ausnutzung aller psychologischen Tricks versuchen, einen Urintest zu bekommen. Auf diesen Druck reagierst am besten gar nicht. In vielen uns berichteten Fällen lassen die Beamten nach 30-120 Minuten davon ab und ziehen weiter.
      Wenn dennoch eine Blutentnahme nach § 81 a StPO erfolgt und aktives THC festgestellt wird und auch eine Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug stattgefunden hat, ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid nach § 24 a Abs. 2 StVG nebst Fahrverbot. Dies ist immer der Fall, wenn im Blut 1 ng/ml aktives THC oder mehr festgestellt wird, manchmal aber auch, wenn der Wert unter 1 ng/ml liegt. Wurde sogar eine Verkehrsstraftat verwirklicht, z.B. weil eine Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nach § 316 StGB vorliegt, muss im Regelfall mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Meist wird sodann auch noch die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen bzw. der Führerschein nach § 94 III StPO beschlagnahmt.

      Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder Überprüfungsmaßen wie fachärztliche Gutachten und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Demnach ist es ratsam, den Konsum einzustellen und sich mit dem Thema „Erbringung von Abstinenznachweisen“ und dem Ablauf von Begutachtungen zu befassen bzw. sich auf eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

      Die Abbauprodukte von THC sind abhängig von der Konsumintensität über einen längeren Zeitraum (meist über Wochen oder gar Monate) im Blut feststellbar und lassen auch auf die Konsumintensität schließen, wobei sowohl aktives THC als auch THC-COOH nicht linear abgebaut werden. Das führt dazu, dass viele Konsumenten sich ungerecht behandelt fühlen, z.B. wenn sie nüchtern kontrolliert werden und ihren Führerschein wegen eines positiven Urintests mit anschließender Blutentnahme verlieren bzw. sie ein medizinisch-psychologischen Gutachten beibringen müssen. Dennoch solltest du darauf nicht mit Wut und Ignoranz, sondern mit einer besonnenen Verteidigungsstrategie reagieren.

      DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall eine kostenlose Erstberatung bei dem führenden Experten für Probleme rund um Cannabis, Führerschein und MPU, Theo Pütz. Er hat auch das Buch “Cannabis und Führerschein” geschrieben, dass für (potentiell) Betroffene und am Thema interessierte Personen sehr lesenswert ist. Ihr findet es auch in unserem Webshop.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

    • Ich wurde beim illegalen Anbau von Cannabis erwischt. Was tun?

      Wenn du von der Polizei beim illegalen Anbau von Cannabis erwischt wurdest, solltest du das nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern dich mit einem Anwalt beraten. Vorher solltest du natürlich keinerlei Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft machen.
      Bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt kann die Grüne Hilfe helfen. DHV Privatsponsoren erhalten im Ernstfall kostenlos Informationen zu Rechtsfragen durch einen Anwalt.

      Wurden 7,5 Gramm oder mehr reines THC in den Pflanzen festgestellt, richtet sich die Strafandrohung nach § 29 a BtMG. Dieser Verbrechenstatbestand ist im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht und reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minderschweren Fällen wird auf Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren erkannt.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

    • Die Polizei hat bei mir eine kleine Menge Cannabis gefunden. Was passiert mir jetzt?

      In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt.
      Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wieviel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit du weißt, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in deinem Bundesland gelten, haben wir für dich eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

      Allerdings werden nicht alle Verfahren unterhalb der “Geringen Menge” eingestellt. Die Polizei muss Cannabis auch in geringsten Mengen beschlagnahmen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Die Staatsanwaltschaft kann die Verfahren einstellen, eine Verpflichtung dazu besteht indes nicht.

      Du erhältst also zunächst einen Anhörungsbogen bzw. eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Anschließend erhältst du entweder eine Einstellungsnachricht , einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Polizeiliche Vorladungen als Beschuldigter musst du nicht befolgen. Diese dienen nur dazu, dich zu einer Aussage zu veranlassen, die dich oder andere belasten könnte. Grundsätzlich solltest du es vermeiden, eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Insbesondere Angaben zum Konsumverhalten können zu führerscheinrechtlichen Problemen im Nachhinein führen.

      Falls du weitere Fragen hast, wende dich an die Grüne Hilfe. DHV Sponsoren erhalten im Ernstfall kostenfreie Informationen von einem Anwalt.

    • Was sind “allgemeine Verstöße gegen das BtMG” und “konsumnahe Delikte”?

      Im Bundeslagebild Rauschgift 2011 werden diese Begriffe wie folgt definiert:

      Der Begriff „konsumnahes Delikt“ umschreibt die allgemeinen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese betreffen Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von BtM sowie ähnliche Straftaten umfassen.

      Nicht enthalten sind hier also insbesondere Schmuggel und Handel, Bandenkriminalität sowie der Anbau von Cannabis oder der Besitz einer “nicht geringen” Menge. Auch hinter diesen Delikten können sich Taten durch Konsumenten verbergen. Beim Anbau von Cannabis fallen über 80% der Fälle in den Bereich “Weniger als 20 Pflanzen” und eine Ernte kann im Bereich der “nicht geringen Menge” liegen.

    • Hausdurchsuchung – Was darf die Polizei, wie sollte ich mich verhalten?

      Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung kannst du, wenn die Polizeibeamten erst einmal in der Wohnung stehen, nicht verhindern. Lass dir den Durchsuchungsbeschluss des Richters zeigen und eine Kopie geben. Sofern die Polizei nur klingelt, sollte man die Tür nicht öffnen, sondern besser durch die Tür mit den Beamten sprechen. Häufig geben Polizeibeamte an, auf Grund von Cannabisgeruch Gefahr im Verzug geltend machen zu können und daher ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss eine Wohnung durchsuchen zu können. Mit Gefahr im Verzug ist dabei die Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln gemeint.
      Viele Gerichte bestätigen ein solches Vorgehen, da Cannabisbesitz schon in geringsten Mengen eine Straftat ist und daher polizeilich verfolgt werden müsse. Einige Gerichte urteilen aber auch anders, da von bloßem Cannabisgeruch noch nicht auf eine nicht-geringe Menge geschlossen werden könne und somit die Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung nicht gegeben sei (LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2009 – 628 Qs 26/09 – juris).

      Insbesondere bei Wohngemeinschaften müssen auf dem Durchsuchungsbeschluss die konkreten Räumlichkeiten benannt werden, die durchsucht werden sollen. Räume unverdächtiger dritter Personen dürfen nicht durchsucht werden. Wie immer muss man sich als Betroffener natürlich jeglichen Zwangsmaßnahmen der Polizei beugen und kann diese im Zweifel erst im Nachhinein juristisch überprüfen lassen. Ein Beweisverwertungsverbot ist allerdings auch bei klar rechtswidrigen Polizeimaßnahmen in Deutschland sehr selten, gefundene Beweismittel werden daher regelmäßig trotzdem strafrechtlich verwertet.

      Betroffene sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Sie sind durch die Hausdurchsuchung in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit grundsätzlich nicht eingeschränkt, solange keine Festnahme stattfindet, wobei man sich physischem Zwang der Beamten natürlich beugen sollte. Du hast das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein sowie einen Zeugen hinzuzuziehen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Verstricke dich nicht unnötig in Diskussionen mit den Beamten. Jedes Gespräch, jedes Wort kann in einem späteren Verfahren von Belang sein.
      Ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Die Beamten sind verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen, mit Unterschrift zu versehen und dem Betroffenen als Quittung auszuhändigen. Du als Betroffener dagegen bist nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben, was die Polizei dir vorlegt.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

    • Ich wurde von der Polizei als Beschuldigter zu einer Anhörung vorgeladen. Was soll ich tun?

      Man hat als Beschuldigter bei der Polizei immer ein Aussageverweigerungsrecht. Daher muss man auch nicht zu polizeilichen Vorladungen erscheinen, sondern kann diese ignorieren.

      Der DHV empfiehlt grundsätzlich: Keine Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft! Positive, entlastende Aussagen können immer noch vor Gericht bzw. nach Akteneinsicht gemacht werden. Die Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft dienen in erster Linie der Suche nach weiteren Indizien und Beweisen, die dich oder Dritte belasten sollen. Das kann man nur effektiv verhindern, indem man jede Aussage verweigert.

      Nach Einholung der Akteneinsicht durch einen Anwalt kann dann eine solide Verteidigungsstrategie erarbeitet und eine Aussage vorbereitet werden.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

    • Führt ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit?

      Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist grundsätzlich fahrgeeignet. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen, welche einen gewissen zeitlichen Zusammenhang aufweisen, anzunehmen (BVerwG NJW 15, 2439, VGH Mü 27.03.06 – 11 CS 05.1559 -juris). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) führt jedoch ein gelegentlicher Konsum zur Fahrungeeignetheit, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit und ein Kontrollverlust vorliegt.

      Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch jüngst entgegen der Regelvermutung Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entschieden , dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht mehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. In derartigen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (BVerwG Urteil vom 11. April 2019 -3 C 13.17- juris).

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

  • Über den DHV
    • Kann man bei euch auch per Bitcoin (oder anderen Kryptowährungen) spenden?

      Leider nein! Kryptowährungen wie Bitcoin ermöglichen es zwar, anonym zu spenden, aber sie stellen für uns als Empfänger dieser anonymen Spenden erhebliche Fallstricke bereit. In den letzten Jahren nahm der Umfang von Geldwäsche mittels Kryptowährungen stark zu. Im Falle eines durch die Bank geäußerten Verdachts auf Geldwäsche oder bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt müsste also der Deutsche Hanfverband nachweisen, woher die erhaltenen Spenden stammen. Diese Nachverfolgbarkeit ist trotz Blockchaintechnologie durch Tumbler- oder Mixingtools nicht immer gegeben. Das würde im Ernstfall große rechtliche Probleme nach sich ziehen, die letztendlich auch die Seriosität und den Ruf des DHV gefährdeten. Daher haben wir uns entschlossen, auf Spenden mittels Kryptowährungen zu verzichten. Des Weiteren behandeln wir natürlich alle Spenden stets vertraulich.

      Außerdem fällt sowohl beim Mining als auch durch die Blockchaintechnologie ein sehr hoher Strombedarf an. Ein Großteil des weltweiten Minings von Kryptowährungen findet in der Volksrepublik China statt, die zumindest aktuell einen Großteil ihres Stroms aus Kohle gewinnt. Experten schätzten 2021 den jährlichen Energieverbrauch allein für Bitcoins auf 115 Terawattstunden – dies entspricht in etwa dem Gesamtstromverbrauch der Niederlande. Gerade in Anbetracht der globalen Klimakrise scheint Bitcoin daher auch ökologisch fragwürdig.

    • Wenn Cannabis legalisiert wird, seid ihr dann nicht arbeitslos?

      Nein. Erstens wird Cannabis sicherlich nicht sofort vollständig legalisiert, sondern es wird ein längerer Prozess mit schrittweisen Veränderungen. Wir freuen uns auch über kleine Schritte, z.B. eine Erhöhung der sogenannten “geringen Menge”, fordern aber die vollständige Legalisierung von Hanf.

      Zweitens wird es auch nach einer Legalisierung von Cannabis möglicherweise weiterhin unterschiedliche Diskriminierungen gegenüber Cannabiskonsumenten geben, z.B. im Beruf oder beim Führerschein. Dagegen werden wir uns engagieren.

      Drittens wird die Hanfgemeinde in Deutschland auch ohne ein staatliches Hanfverbot sicherlich noch Bedarf an Vernetzung und politischer Interessenvertretung haben. Wir sind überzeugt, dass nach einer Legalisierung eher mehr Menschen, Firmen und Organisationen sich mit diesem Thema beschäftigen werden und dafür auch mehr Geld investieren werden, als es zur Zeit der Fall ist. Schließlich gibt es auch immer noch unzählige Organisationen für die Rechte von Homosexuellen, obwohl oder sogar gerade weil das staatliche Verbot schon über 40 Jahre abgeschafft ist.

      Viertens arbeiten wir nicht wegen des Geldes beim DHV, sondern mit Herzblut und aus der persönlichen Überzeugung heraus, dass das Verbot von Cannabis ein großer Fehler ist. Die meisten DHV-Mitarbeiter sind gut ausgebildet und könnten woanders mehr Geld verdienen als beim DHV. Einige von uns werden deshalb nach der Legalisierung vielleicht andere Wege gehen.

    • Ich kann eure Webseite nicht öffnen. Woran liegt das?

      Wenn das Problem nur kurzzeitig auftritt, liegt es sehr wahrscheinlich an deiner Internetverbindung oder an unserem Hoster. Tritt das Problem längere Zeit auf, könnte es sein das dein Computer einen Internetfilter bzw. ein Jugendschutzprogramm nutzt. Gerade in Schulen, Universitäten und anderen öffentlichen Gebäuden wird das Internet sehr häufig zensiert. Dabei wird, wie uns mehrfach berichtet wurde, auch die Seite des DHV teilweise dem Bereich “Drogen” zugeordnet und damit gesperrt. Wenn du ähnliche Erfahrungen machst, berichte uns davon als Kommentar unter unserem dazugehörigen Artikel.

      Wir halten unsere Informationen nicht für jugendgefährdend. Wir werben nicht für den Konsum von Cannabis, sondern für eine vernünftige Drogenpolitik jenseits von althergebrachten Ideologien. Insofern sollte unsere Website auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sein.

    • Welche Flyer aus eurem Webshop sollte ich am Besten verteilen?

      Unsere Flyer richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Der Flyer “Deine Stimme für Legalisierung” wendet sich beispielsweise an Hanffreunde und Legalisierungsbefürworter, während der Flyer “Cannabis legalisieren” eher an kritische bzw neutral eingestellte Menschen gerichtet ist. Hier haben wir ausführliche Informationen zur Verwendung unserer einzelnen Materialien veröffentlicht.

    • Ich habe einen spannenden Artikel zu Cannabis im Internet gefunden. Sollte ich den DHV darüber informieren?

      Wir betreiben selber täglich Medienrecherche. In den meisten Fällen haben wir solche Artikel also selber schon gesehen oder würden sie noch entdecken. Außerdem ist die Beantwortung von einzelnen Emails vergleichsweise zeitaufwändig. Sinnvoller wäre es daher, den von dir entdeckten Artikel in unserem Webforum zu veröffentlichen, sofern er dort über die Suchfunktion nicht zu finden.

      Besonders spannend sind für uns Berichte in denen wir als DHV erwähnt werden. Wir sammeln diese in unserem Presseecho. Artikel und Videos, die nicht direkt mit Cannabis oder Drogen zu tun haben bzw. in denen diese Begriffe nicht vorkommen, fallen häufig durch unsere Suchraster. Noch schwieriger ist es für uns, reine Printartikel, TV- und Radiobeiträge oder nur als PDF veröffentlichte Artikel zu entdecken. Bitte tragt solche Entdeckungen in unserem Webforum ein.

    • Ich habe bei der Millionärswahl für den DHV gestimmt. Was habt ihr mit dem gewonnen Geld gemacht?

      kurze Antwort:

      Die gewonnene Million wurde zum Teil in die Produktion und Schaltung unserer Hanf-Spots gesteckt. Damit wollten wir die ganz normalen Bürger jenseits der Hanfszene erreichen und aufklären. Ein Teil des Geldes wurde auch an andere Organisationen gespendet, die mit uns gemeinsam für die Legalisierung von Cannabis kämpfen. Nicht zuletzt konnten wir auch die DHV-Struktur deutlich stärken. Mit mehr Personal und der dazugehörigen Büro-Infrastruktur konnten wir unsere Aktivitäten im Bereich Politik und Öffentlichkeitsarbeit erheblich verbessern.
      Die verbleibende Rücklage hilft uns, das hohe Niveau unserer Arbeit aufrecht zu erhalten und weitere Aktivitäten vorzufinanzieren.

      Unsere Finanzen sind öffentlich einsehbar. Hier stellen wir die komplette Einnahme-Überschussrechnung des Jahres 2014 online, in dem ein erheblicher Teil des Millionengewinns ausgegeben wurde.

      lange Antwort:

      Zusätzlich zum laufenden Budget hat Georg Wurth als DHV-Inhaber und Geschäftsführer 1.000.000 Euro bei der TV-Show “Millionärswahl” gewonnen. Davon hat er 2014 ca. 850.000 Euro als Privateinlage in den DHV eingelegt. Dieser Betrag findet sich in der Einnahme-/Überschussrechnung 2014 wieder. Den Rest des Geldes sowie eine Umsatzsteuer-Rückerstattung in Höhe von ca. 62.000 Euro in 2015 hat er zunächst einbehalten als Rücklage für die Zahlung von Einkommensteuer auf den Gewinn und dadurch gestiegene Krankenkassenbeiträge. Am 12.11.2015 hat er den Restbetrag von 46.527,85 Euro auf das DHV-Konto überwiesen. Von der Million sind also nun abschließend genau 834.380,12 Euro beim DHV angekommen. (1.000.000 -20.000 (private Spenden i.Z.m. der Millionärswahl, s.u.) -142.791,78 (Einkommensteuer auf den Gewinn) -2.828,1 (erhöhte Krankenkassenbeiträge wegen des Gewinns für 9 Monate).)

      Abgesehen von zwei Spenden zu je 10.000 Euro an die beiden wichtigsten Mitbewerber bei der Millionärswahl (viva con agua und Neele e.V.) und einer dringend erforderlichen Lohnerhöhung für das gesamte DHV-Team profitiert Georg Wurth in keiner Weise privat von dem Gewinn.

      Wir danken allen Unterstützern, die das möglich gemacht haben! Wir freuen uns besonders über die vielen neuen Fördermitglieder und über die tolle Unterstützung bei der Millionärswahl!

      Der DHV hatte am Jahresende 2014 noch eine zusätzliche Rücklage durch die Millionärswahl i.H.v. 200.000 Euro, die unsere verbesserten Organisationsstrukturen für einige Jahre sichern wird.

      Ausgaben 2014:

      650.000 Euro haben wir in 2014 zusätzlich zum normalen Budget – insbesondere für die Kino-Spot-Kampagne – ausgegeben. So lag der Posten “Werbekosten” satte 430.000 Euro über dem Niveau des Vorjahres (10.000 Euro).

      Die Stärkung der DHV-Strukturen schlägt sich vor allem in den Personalkosten (ca. 87.000 Euro) und der Büromiete (ca. 16.000 Euro incl. Kaution) sowie in den Posten Büroeinrichtung, Bürobedarf und Hardware (zusammen ca. 13.000 Euro) sowie Software (ca. 800 Euro) und Versicherungen (ca. 800 Euro) nieder.

      Im Posten “Beiträge” stecken etwa 50.000 Euro einmalige Spenden, mit denen wir diverse Partnerorganisationen am Erfolg bei der Millionärswahl teilhaben ließen.

      Diverse kleinere Aktionen wurden ebenfalls durch die Millionärswahl möglich, etwas unsere umfangreiche Umfrage durch Infratest Dimap, PR-Aktionen und Prozess-Unterstützung im Bereich Cannabis als Medizin, die DHV-PR-Rikscha in Berlin und eine PR-Kampagne in Baden-Württemberg. Der umfangreiche Relaunch der DHV-Homepage hat etwa 21.000 Euro gekostet. Auch unser Warenlager konnten wir aufstocken (Zusatzausgaben ca. 5.000 Euro). Etwas gestiegen sind auch die kleineren Buchungsposten wie Führerscheinberatung für DHV-Mitglieder 2.400 Euro, Reisekosten 4.800 Euro, Porto/Telefon 5.000 Euro u.a.

      Erwähnenswert ist noch, dass im Posten Umsatzsteuer ca. 62.000 Euro enthalten sind, die wir in 2015 erstattet bekommen haben. Neben den hohen Betriebsausgaben durch die Kinokampagne konnten wir so die Einkommensteuer auf die Million erheblich reduzieren. Wenn wir mehr zurückgelegt hätten und z.B. die Kinokampagne nicht gemacht hätten, wäre fast die Hälfte des Gewinns beim Finanzamt gelandet. Diese Steuereinsparung durch Investitionen in PR-Maßnahmen war nur möglich durch die Firmenstruktur des DHV, die so im Jahr 2014 einen massiven finanziellen Vorteil gebracht hat.

      (Alle bisher genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.)

    • Wie steht der DHV zur Legalisierung von allen Drogen?

      Wir als Deutscher Hanfverband setzen uns in erster Linie für die Legalisierung von Cannabis als Rohstoff, Medizin und Genußmittel sowie für eine gerechte, wissenschaftlich begründete Regelung im Führerscheinrecht für Cannabiskonsumenten ein. Die Legalisierung aller Drogen ist nicht unser Aufgabengebiet.

      Da aber alle unsere Mitarbeiter sich bereits seit vielen Jahren mit Drogenpolitik und Drogenverboten beschäftigen, wissen wir einfach, dass Prohibition nicht funktioniert. Das gilt für Cannabis genauso wie für alle anderen berauschenden Substanzen. Schon die Alkoholprohibition in den 20er Jahren in den USA hat das deutlich gezeigt. Bei “harten” Drogen wie Heroin und Kokain sind die durch das Verbot entstehenden Schäden oft sogar dramatischer, als bei Cannabis. Daher sind wir privat für eine staatliche Regulierung des Schwarzmarktes aller berauschenden Substanzen; und wir sagen das auch, wenn wir gefragt werden.

    • Kann ich diskret Fördermitglied werden oder Bestellungen im Shop aufgeben?

      Wir haben uns von Anfang an entschlossen, auf völlig neutrale Verpackungen und Absender zu setzen, da wir niemanden in eventuelle Erklärungsnöte bringen wollen, wenn der bayerische Dorfpostbote vor der Tür steht oder die neugierige Nachbarin euer Paket angenommen hat. Das gilt natürlich nicht nur für Shopbestellungen, sondern selbstverständlich auch für den Versand der Willkommensgeschenke für neue Sponsoren und alle anderen Sendungen auf dem Postweg. Unsere Emails verschicken wir allerdings immer von einer @hanfverband.de Adresse.

      Überweisungen an unser Konto bei der GLS-Bank können sowohl an “Georg Wurth” als auch an “Deutscher Hanfverband” gerichtet werden. Abbuchungen durch uns werden grundsätzlich von “Georg Wurth” getätigt.

      Auch diese Befürchtungen der Besteller sind mal wieder ein deutliches Zeichen dafür, dass sich in unserem Land etwas ändern muss. Helft dabei mit und tretet uns als Fördermitglied bei. Schon ab 30 € pro Jahr könnt ihr mithelfen, dass derartiger Irrsinn endlich ein Ende hat.

    • Kann man bei euch auch per PayPal zahlen?

      Ja. Einfach an Georg.Wurth[at]hanfverband.de, aber bitte die Bestellnummer bzw. Rechnungsnr. nicht vergessen. Wenn wir eine Zahlung nicht zuordnen können, wird diese ggf. als Spende verbucht. Spenden via Paypal können direkt an spenden[at]hanfverband.de gesendet werden.

    • Kann ich bei euch Haschisch oder Marihuana kaufen?

      Der Handel mit THC haltigen Cannabisprodukten ist in Deutschland nicht legal. Der Deutsche Hanfverband kann dir weder Cannabis verkaufen, noch Informationen geben, wo du Cannabis erwerben kannst. Wir setzen uns für die Legalisierung von Cannabis ein, damit über 18-jährige ganz normal in einem Geschäft Cannabis erwerben können.

  • Legalisierung & Drogenpolitik
    • Wie denkt der DHV über Entkriminalisierung der Konsumenten und die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit?

      Aktuell Cannabiskonsumenten werden strafrechtlich verfolgt, als Drogenkonsumenten gespeichert und müssen seit den 1990er Jahren statt mit strafrechtlichen mit zivil- oder verkehrsrechtlichen Konsequenzen wie Führerschein- oder Sorgerechtsentzug rechnen. Die Herabstufung der „Geringe-Menge-Vergehen“ zur Ordnungswidrigkeit ähnlich wie in der Schweiz bei solchen Bagatelldelikten wäre eine Möglichkeit, um Konsumenten zu entkriminalisieren. Ein andere wäre, ein paar Hanfpflanzen zum Eigenbedarf in die Geringe Menge Regelung miteinzubeziehen, so wie es in der Tschechischen Republik der Fall ist.

      Die Herabstufung der „Geringe-Menge-Vergehen“ zur Ordnungswidrigkeit wäre zwar ein Vorteil insbesondere für Menschen, die durch ein Strafverfahren etwas zu verlieren haben, auch wenn es eingestellt wird. Allerdings kostet ein eingestelltes Strafverfahren erstmal nichts, ein Bußgeld müsste auf jeden Fall bezahlt werden. Für Menschen, die durch ein eingestelltes Strafverfahren nichts zu verlieren und wenig Geld haben, wäre die Herabsetzung zur Ordnungswidrigkeit eine Verschärfung der Strafe – eine sozial unausgewogene Form der Entkriminalisierung, die der Deutsche Hanfverband in dieser Form ablehnt. Mit diesem Schritt würden regionale Unterschiede wahrscheinlich noch größer: Da die Polizei eine Ordnungswidrigkeit im Gegensatz zu einer Straftat nicht verfolgen muss, würde in Berlin möglicherweise gar nicht mehr wegen Cannabis kontrolliert, in Bayern wäre die Polizei wahrscheinlich motivierter als zuvor.

      Wenn es als Zwischenschritt zur Legalisierung um die Entkriminalisierung der Konsumenten geht, favorisiert der Deutsche Hanfverband eine andere Lösung: Im Betäubungsmittelgesetz könnte festgelegt werden, dass der Besitz einer Geringen Menge X zum Eigenverbrauch nicht strafbar ist. Das wäre eine echte Entkriminalisierung der Konsumenten ohne staatliche Sanktion, die Polizei wäre entlastet und das Cannabis müsste nicht mehr beschlagnahmt werden. Cannabiskonsument zu sein, würde, anders als bei der Ordnungswidrigkeit, nicht mehr als moralisch verwerflich und gesellschaftsschädlich gelten! Diese Variante der Entkriminalisierung schlagen wir regelmäßig bei politischen Gesprächen vor, da sie ein wirklicher Schritt nach vorne wäre im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit.

    • Wie stark ist die Firma Monsanto für die Legalisierung von Cannabis aktiv?

      Gar nicht. Monsanto hat unseres Wissens nach bisher keinerlei Gelder an politische Organisationen oder Aktionen gespendet, die sich für die Legalisierung einsetzen.

      Ein Einzelaktionär von Monsanto, George Soros, ist allerdings Finanzier der weltweit agierenden Open Society Foundations, die sich neben anderen politischen Themen auch sehr stark für die weltweite Legalisierung aller Drogen einsetzen. Daher kommen auch die entsprechenden Gerüchte über eine Verstrickung von Monsanto in die weltweit wachsende Debatte über Cannabislegalisierung, die von vielen Blogs und Online Medien weiter verbreitet wurden. Beweise für eine reale Tätigkeit von Monsanto selbst in diesem Bereich fehlen aber bisher.

      Das Open Society Institut hatte im Jahr 2011 auch dem DHV eine Spende von ca. 15.000 Euro zukommen lassen. Die einzige Bedingung war, dieses für eine Kampagne, und nicht für die DHV-Struktur zu investieren. Mit dem Geld konnten wir unsere ersten Videos erstellen; die Betroffene zeigen, die wegen Hanf mit staatlicher Repression konfrontiert wurden.

    • Wann wird Cannabis endlich legalisiert?

      Die Ampelkoalition hat sich 2021 in ihrem Koalitionsvertrag auf eine „kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an Erwachsene in lizensierten Geschäften“ geeinigt. Seitdem wurde beim Bundesdrogenbeauftragten ein Konsultationsprozess abgehalten, an dem auch der Deutsche Hanfverband an allen Hearings teilnahm und die Belange der Konsumenten und Legalisierungsbefürworter vertrat. Weiterhin wurde angekündigt, dass zum Ende des Jahres 2022 ein erster Gesetzentwurf präsentiert werden soll. Dieser könnte dann Anfang 2023 in die parlamentarische Debatte gehen. Im Durchschnitt dauert ein Gesetzgebungsprozess in Deutschland ungefähr ein halbes Jahr. Ob dieser Zeitrahmen bei einem so komplexen und politisch strittigen Thema wie der Cannabislegalisierung auch eingehalten werden kann, vermag niemand zu sagen.
      Wir als DHV werden weiterhin auf verschiedenen Ebenen Druck machen, um die Legalisierung zügig voranzutreiben. Wie schnell wir dabei vorankommen, hängt vor allem davon ab, wie viele Menschen uns dabei unterstützen.

    • Was ist eine “Konsumeinheit” Cannabis?

      Eine “Konsumeinheit” (KE) bei Cannabis und anderen illegalisierten Drogen ist ein Begriff aus der Rechtsprechung. Er beschreibt die übliche Menge Wirkstoff, die bei einer Gelegenheit – nicht bei einem Konsumvorgang – von einem üblichen Konsumenten eingenommen wird. Der übliche Konsument bei Heroin beispielsweise wird als jemand mit einer Toleranz angenommen, für einen Erstkonsumenten wäre diese übliche Dosis lebensgefährlich.

      Über die KE wird die sog. “nicht geringe Menge” bestimmt, ab dieser Menge gelten härtere Strafen für Besitz, Handel etc. Der Bundesgerichtshof, einigen Fällen auch Oberlandesgerichte haben in ihren Urteilen für die gängigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes festgelegt, was jeweils eine Konsumeinheit ist. Je nach Gefährlichkeit der Droge wurde ein Multiplikator bestimmt, das Produkt mit einer KE ergibt die “nicht geringe Menge”.

      Bei Cannabis liegt seit 1995 die Konsumeinheit bei 15mg und der Multiplikator bei 500. Damit sind 7,5g reines THC eine “nicht geringe Menge”.

      Hier einige weitere Zahlen zu anderen Drogen, sortiert nach dem Gefährlichkeitsmultiplikator:

      Ecstasy: 250 KE mit 120mg Wirkstoff ergibt eine “nicht geringe Menge” von 30g Base
      Kokain: 250 KE mit 20mg = 5g Kokainhydrochlorid
      Amphetamin: 250 KE mit 50mg = 10g Amphetaminbase
      Methamphetamin: 200 KE mit 25mg = 5g Base
      Psilocin: 120 KE mit 10mg = 1,2g
      Psilocybin: 120 KE mit 14mg = 1,7g
      LSD: 120 KE mit 50 µg = 6mg bzw. 300 LSD-Trips
      Diazepam: 60 KE mit 40mg = 2,4g
      Heroin: 30 KE mit 50mg = 1,5g Heroinhydrochlorid

      Zwischen der “geringen Menge” und der “nicht geringen Menge” liegt noch die Standard-Menge, die im Gesetz gemeint ist, wenn nichts anderes genannt ist.

      Das Urteil zum Thema “nicht geringe Menge bei Cannabis”: BGH 3 StR 245/95 – Beschluß vom 20. Dezember 1995 (OLG Schleswig)

    • Ich möchte über Cannabis und Drogenpolitik informiert bleiben. Wo bekomme ich regelmäßige Informationen?

      Ich möchte informiert bleiben. Wo bekomme ich regelmäßige Informationen?
      Neben unseren Aktuellen Meldungen und dem monatlichen DHV- Newsletter existieren unterschiedliche Informationsquellen zur Drogenpoltitik, die wir empfehlen können. Über unsere Social Media Accounts bei Facebook und Twitter verbreiten wir täglich die wichtigsten Neuigkeiten. Beim Media Awareness Project kann man sich in eine Email-Liste eintragen, über die regelmäßig interessante Drogenartikel aus deutschsprachigen Medien geschickt werden. Die A.C.M. gibt einen regelmäßigen Newsletter heraus, in dem es in erster Linie um Neuigkeiten über Cannabis als Medizin geht.

    • Ich brauche eine Argumentationsgrundlage, wo bekomme ich die?

      Wer mit Eltern, Freunden oder Bekannten über das Für und Wider einer Legalisierung von Cannabis diskutieren möchte, braucht gute Argumente. Noch besser ist es, wenn man sich schon im Vorfeld damit beschäftigt, welche Fakten man eventuell ansprechen kann.
      Rauschzeichen- Cannabis: Alles, was man wissen muss – Cover Eine kurze Auflistung solcher Argumente finden Sie in unserem Themenbereich unter der Überschrift Argumentation Drogenlegalisierung. Auch andere Organisationen haben eigene Argumentensammlungen erarbeitet.

      Wenn Sie sich über eine reine Argumentenliste hinaus über die Droge Cannabis informieren möchten, empfehlen wir Ihnen das Buch “Rauschzeichen – Cannabis: Alles, was man wissen muß”. Darin bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Geschichte der Pflanze Hanf, die Nutzung von Cannabis als Rauschmittel und die politische Situation.

      Das Buch ist dabei ausdrücklich nicht nur für Cannabiskonsumenten gedacht! Wir wenden uns damit auch und gerade an jene, die selbst nicht kiffen, aber dennoch etwas über eines der ältesten Rauschmittel des Menschen erfahren möchten.

    • Ich möchte mehr über einzelne Legalisierungsargumente wissen. Wo erhalte ich umfangreichere Informationen zu einzelnen Fragen?

      Wer weitergehende Informationen zu einzelnen Fragen rund um das Thema Legalisierung sucht, dem empfehlen wir, sich im Themenbereich unserer Webseite umzusehen. In ihm finden Sie Texte, die sich konkreter mit einzelnen Fragestellungen beschäftigen, zum Beispiel einen Text zu der Frage: Ist Cannabis heutzutage eine genmanipulierte THC-Bombe?

    • Ich möchte mich in einem Legalisierungs – Verein engagieren. Welche könnt ihr empfehlen?

      Wenn wir auch kein klassischer Verein sind, so empfehlen wir natürlich zunächst, Fördermitglied des Deutschen Hanfverbands zu werden. Es gibt aber auch darüber hinaus viele andere sinnvolle Organisationen, die grundsätzlich positive Arbeit leisten.

      Der Deutsche Hanfverband arbeitet mit vielen Organisationen zusammen. Auch wenn sich unsere Partnerorganisationen in ihren Methoden oder konkreten Zielen unterscheiden, sind sie doch alle immer auf der Suche nach Unterstützern. Vielfach kann man dort auch konkret mitarbeiten und Infostände betreuen, an Konzepten basteln oder sich anderweitig einbringen
      Zu den aktivsten und empfehlenswertesten zählen die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V., die Grüne Hilfe und der Hanf als Nutzpflanze fördern e.V., der unter anderem das Hanf Museum in Berlin betreibt.

    • Ich will mich in einer Partei für die Legalisierung engagieren. Lohnt sich das?

      Die Mitarbeit in Parteien kann sehr sinnvoll sein, wenn man langfristig organisiert arbeiten will. Letztendlich kommt es für uns Hanffreunde schließlich darauf an, die Meinung in den etablierten Parteien zu verändern.

      In manchen Parteien haben sich die drogenpolitisch engagierten Mitglieder bereits zu eigenen Netzwerken zusammengeschlossen. Aus diesen Interessensgemeinschaften entstand das Bundesnetzwerk Drogenpolitik bei Bündnis 90/ Die Grünen (BND) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Drogenpolitik der Linkspartei (BAG Drogen). Dort empfehlen wir, sich diesen Netzwerken anzuschließen und sie zu stärken.

      Bei den anderen Parteien könntest du vielleicht dazu beitragen, dass solche Strukturen für die Zukunft aufgebaut werden. Wir unterstützen und beraten dich gerne dabei.

    • Ich will selbst etwas für die Legalisierung tun. Was kann ich machen?

      Es gibt viele Möglichkeiten, wie ihr für die Legalisierung aktiv werden könnt.
      Zuerst möchten wir empfehlen, im DHV-Forum aktiv zu werden. Dort gibt es viele Möglichkeiten, an diversen Aktivitäten teilzunehmen und z.B. Ortsgruppen zu gründen.
      Schreibt außerdem z.B. dem direkt gewählten Bundestagsabgeordneten eures Wahlkreises. Wer das ist, erfahrt ihr auf der Webseite des Bundestages. Natürlich könnt ihr euch auch direkt an die zuständigen Fachpolitiker und Minister wenden. Diese sind der Bundesgesundheitsminister, der Bundesjustizminister und der Drogenbeauftragte der Bundesregierung.
      Ihr könnt euch mit eurem Anliegen auch an die drogenpolitischen Kontaktpersonen der Parteien des Bundestages wenden. Eine Übersicht findet ihr hier.

      Ein Großteil der Parlamentarier nimmt die von Konsumenten und Angehörigen tagtäglich erlebte Ungerechtigkeit schlicht nicht war. Wenn mehr Betroffene entsprechende Fragen stellen, müssen sich auch mehr Politiker mit dem Wunsch nach einem Ende des Kriegs gegen Drogen auseinandersetzen. Wenn jeder seinen Abgeordneten befragt, wird dies Cannabis fast zwangsläufig zu einem Thema der parlamentarischen Arbeit machen.
      Wenn ihr befürchtet, dass ein Brief an euren Abgeordneten in dessen Tagesgeschäft schlicht untergeht, dann empfehlen wir euch die Seite Abgeordnetenwatch. Sie bietet jedem die Möglichkeit, Abgeordneten des Bundestages und des Europäischen Parlaments Fragen zu aktuellen politischen Themen zu stellen.
      Der Legalisierung dienlich ist es auch, mit Leserbriefen auf falsche oder ungenaue Medienberichte, Zeitungsartikel oder ähnliches zu reagieren.

  • Cannabis als Droge und Genussmittel
    • Gibt es gentechnisch manipuliertes Cannabis?

      Ja, mittlerweile existieren Firmen, die an gentechnischen Veränderungen des Erbgutes der Cannabispflanze forschen. Das Zentrum dieser Forschung liegt vor allem in den USA und Israel. Stand 2021 wird dieses Saatgut aber bisher noch nicht verkauft. Es existieren ferner auch keine Hinweise, dass gentechnisch verändertes Cannabis bisher auf legalen Märkten oder dem hiesigen Schwarzmarkt angeboten wird. Allerdings ist dies auch nicht zu 100% auszuschließen.
      Die regelmäßigen Medienberichte und Polizeipressemitteilungen, die behaupten, der Markt werde mit gentechnisch manipuliertem Cannabis überschwemmt, beziehen sich meist auf den gestiegenen THC-Gehalt in gefundenem Marihuana. Dieser hängt allerdings nicht mit gentechnischer Manipulation, sondern mit gezielter konventioneller Züchtung von Sorten und den professionalierten Anbaumethoden unter Kunstlicht zusammen.

    • Was ist Brix bzw gebrixtes Gras?

      Brix, oder auch Brixx genannt, ist ein kommerziell vertriebenes Streckmittel zur Steigerung des Gewichts von Marihuana. Es wurde bis etwa 2012 im Internet vermarktet und durch Produzenten oder Händler auf Cannabisblüten bzw blühende Hanfpflanzen aufgetragen. Hauptbestandteile waren diverse Kunststoff- und Zuckerarten. Insbesondere geraucht erzeugt Brix starke gesundheitliche Risiken, wie wir durch diverse persönliche Schilderungen eindrucksvoll erfahren konnten. Eine wissenschaftliche Analyse der möglichen Gesundheitsgefahren liegt aber bis heute nicht vor.

      Heutzutage hat sich der Markt für Streckmittel deutlich diversifiziert. Es gibt viele verschiedene Produkte und Mittelchen, die zur Gewichtssteigerung bei Cannabisblüten eingesetzt werden. Für Konsumenten ist es dadurch noch schwieriger geworden, gestrecktes Cannabis überhaupt zu erkennen. Auf unserer Themenseite Streckmittel findest du viele Informationen über unterschiedliche Streckmittel und Möglichkeiten, diese zu identifizieren.

    • Räuchermischungen, Kräutermischungen, Badesalze – Was hält der DHV von Legal Highs?

      Grundsätzlich sollte jeder Mensch selbst entscheiden, womit er sich berauscht. Bei den üblichen “Räuchermischungen”, “Kräutermischungen” und “Badesalzen” ist jedoch für den Konsumenten völlig unklar, welche Wirkstoffe darin enthalten sind. Dadurch kann weder eine ordentliche Information über die zu erwartende Wirkung noch über die benötigte Dosierung erfolgen. Nebenbei sind die enthaltenen Substanzen meist komplett neu und unerforscht, weshalb langfristige aber auch kurzfristige Risiken durch die Einnahme oftmals noch vollkommen unbekannt sind.

      Wir als Hanfverband warnen immer wieder vor dem Konsum solcher Mischungen mit unbekannten Wirkstoffen. Speziell seit Ende 2014 gibt es eine Vielzahl von sehr heftigen Unfällen, die auf den Konsum solcher Mischungen zurückgehen.

      Viele Konsumenten solcher Mischungen würden lieber Cannabis konsumieren. Auf Grund von Beschaffungsproblemen, Angst vor Strafverfolgung oder wegen dem Risiko eines Drogentests weichen diese Menschen auf die legalen Alternativen aus, und risikieren dadurch massiv ihre Gesundheit. Das Verbot von Cannabis führt hier, wie so oft, zu zusätzlichen Schäden für Individuum und Gesellschaft.

      Mit dem 2016 verabschiedeten Neue psychoaktive Substanzen Gesetz (NpSG) wurden bisher identifizierte Legal Highs verboten. Jedoch sind die Substanzen auch heute noch im Internet erhältlich und es kommen immer wieder neue Substanzklassen auf den Markt, die nach ihrer Entdeckung im NpSG erfasst werden müssen und bis dahin formal legal sind. Zum Teil werden diese Substanzen auch als Beimengungen von Cannabisprodukten verwendet. Durch dieses “Panschen” von normalen Cannabis mit synthetischen Drogen können erhebliche gesundheitliche Risiken entstehen. Auf der Website Legal High Inhaltsstoffe findet ihr viele Informationen zu den unterschiedlichen Mischungen und den jeweils enthaltenen Wirkstoffen sowie gesundheitlichen Gefahren.

    • Mein Kind kifft. Was soll ich jetzt tun?

      Cannabiskonsum von Kindern und Jugendlichen ist ein weit verbreitetes Phänomen. Ein Großteil der jungen Cannabisnutzer stellt seinen Konsum nach einer kurzen Probierphase wieder ein. Selbst fortgesetzter Cannabiskonsum ist daher kein Grund für Hysterie oder überharte Reaktionen, sollte aber von den Angehörigen auch nicht ignoriert werden. Wenn möglich, sprechen Sie mit Ihrem Kind über sein Konsumverhalten und dessen Ursachen. Versuchen Sie behutsam auf die Risiken und Nebenwirkungen des Konsums hinzuweisen und fördern Sie durch ehrliche Informationen die Mündigkeit Ihres Kindes. Bilden sie sich selber über Cannabis und investieren sie Zeit in dieses Themengebiet, das für ihr Kind offensichtlich eine Bedeutung hat.
      Strafen und Horrorgeschichten werden ihr Kind nicht vom Cannabiskonsum abhalten. Mit offenen Gesprächen können sie in Kontakt mit ihrem Kind bleiben, und eine langfristig positive Beziehung aufrecht erhalten.

      Sehen Sie über innerfamiliäre Gespräche hinaus Handlungsbedarf, empfehlen wir Ihnen, gemeinsam mit Ihrem Kind eine Drogenberatung aufzusuchen. Diese können ihrem Kind helfen, ihre Probleme mit dem Konsum zu verstehen und zu akzeptieren. Sie sollten sich aber auch darauf einlassen, dort ihr eigenes Wissen über Cannabis, mögliche Risiken und die Konsummotivationen junger Menschen zu erweitern.

      Umfangreiche Informationen zum Thema und Hinweise für Eltern und Angehörige von jugendlichen Cannabiskonsumenten finden Sie unter der Überschrift “Hilfe! Mein Kind kifft!” in unserem Themenbereich und auf der Seite cannabisfakten.de.

    • Wie wirkt sich Cannabiskonsum auf das Sorgerecht von Eltern aus? Kann das Jugendamt mir wegen Cannabis mein Kind wegnehmen?

      Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge hat das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Zu diesem kann auch die Einschränkung oder der Entzug des Sorgerechts der Eltern gehören.
      Der Konsum oder Besitz von Cannabis rechtfertigt den Entzug des Sorgerechts jedoch alleine nicht! Gelegentlich “nutzen” Elternteile den Cannabiskonsum des Partners jedoch vor Gericht als Argument, um das Sorgerecht einzuschränken bzw. das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

    • Wie viele Menschen konsumieren in Deutschland Cannabis?

      Laut des epidemiologischen Suchtsurveys 2021 haben 2021 fast 4,5 Millionen Menschen zwischen 18 und 64 (8,8 Prozent) mindestens einmal innerhalb der letzten 12 Monate Cannabis konsumiert. Bei der letzten Erhebung des epidemiologischen Suchtsurveys im Jahr 2015 waren es mit 6,1 Prozent noch geschätzte 3,2 Millionen. Doch die Autoren gehen davon aus, dass die aktuelle Zahl zu niedrig angesetzt ist. Die Dunkelziffer der Cannabis konsumierenden Personen über 18 Jahren sei wahrscheinlich noch viel höher. Jugendliche und Menschen über 64 Jahre wurden nicht berücksichtigt. Damit dürfte die Gesamtzahl der Menschen in Deutschland, die mindestens gelegentliche Cannabiskonsumenten sind, deutlich über 4,5 Millionen liegen. Mehr dazu findet ihr hier.

    • Wie lange kann man Haschisch und Marihuana lagern? Welchen Lagerungsfaktoren beeinflussen den THC-Abbau?

      Bei richtiger Lagerung sind Cannabisprodukte viele Jahre haltbar, ohne dass der THC-Gehalt wesentlich sinkt. Die größere Oberfläche führt bei Marihuana im Vergleich zu Haschisch zu einem schnelleren THC-Abbau und einer höheren Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. So kann Haschisch auch nach Jahrzehnten noch einen Teil seiner Wirkung behalten, während Marihuana nach einigen Jahren, insbesondere bei schlechter Lagerung, erheblich an Geruch und Potenz verliert.

      Luft und UV-Licht fördern den Zerfall von THC zu wenig bzw. nicht psychoaktiven Stoffen. Temperaturen bis zu 20° Celsius haben nur einen geringen Einfluss auf die Haltbarkeit. Höhere Temperaturen beschleunigen den Abbau des enthaltenen THCs. Bei zu hoher Feuchtigkeit kann Schimmel entstehen. Um einen Abbau von THC und Geruchsstoffen sowie die Bildung von Schimmelsporen zu vermeiden, sollte Cannabis also trocken, kühl und dunkel gelagert werden.

    • Was ist der Unterschied zwischen Hanf, Cannabis, Haschisch und Marihuana?

      Cannabis ist eigentlich das lateinische Wort für Hanf. In Deutschland und vielen anderen Ländern wird der Begriff Cannabis allerdings oft umfassend für Hanfpflanzen und THC-haltige Produkte der Pflanze genutzt.

      Als Marihuana oder Gras bezeichnet man die getrockneten Blüten der weiblichen Hanfpflanze. An Drüsenhaaren auf diesen Blüten sitzt das “Harz” der Pflanze, mit seinen hohen Konzentrationen von THC, CBD und anderen Cannabinoiden. Marihuana ist je nach Qualität, Herkunft, Anbaumethode und Trocknungsgrad üblicherweise grün bis bräunlich, teilweise auch weiß oder leicht lila.

      Haschisch ist das gesammelte und meist gepresste “Harz” der Hanfpflanze. Es kann nicht nur aus den Blüten, sondern auch aus mit Harzen besetzten Blättern gewonnen werden. Je nach Qualität und Herstellungsmethode schwankt seine Farbe von hellem grau-braun bis zu mattem schwarz.

    • Ist eine “geringe Menge” Cannabis legal?

      Nein. Laut Betäubungsmittelgesetz gehört Cannabis zu den sogennanten “nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln”. Das bedeutet: Anbau, Kauf, Verkauf und Besitz sind unabhängig von der Menge verboten! Die Polizei muss immer ermitteln, da auch der Besitz geringer Mengen eine Straftat ist. Auch wegen Anhaftungen an Verpackungsmaterial oder Konsumgeräten werden daher regelmäßig Anzeigen gegen die Betroffenen verfasst.

      In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den §31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt. Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wie viel eine “Geringe Menge” ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Damit Sie wissen, welche Regeln für die Verfahrenseinstellung nach §31a in Ihrem Bundesland gelten, haben wir eine Übersicht über die “Geringe Menge” erstellt.

      Wenn Verfahren gegen Ersttäter, in denen es um den Besitz geringer Mengen Cannabis geht, nicht eingestellt werden, droht selten Schlimmeres als eine Geldstrafe.

    • Ist der Konsum von Cannabis verboten?

      Nein. Cannabis und Cannabisprodukte gehören laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Der Konsum ist im BtMG jedoch nicht als Straftatbestand aufgeführt. Er ist somit nicht strafbar. Doch: ohne Besitz ist der Konsum nur schwerlich möglich. Man müsste also bei einer Kontrolle o.ä. nachweisen, Cannabis nur konsumiert, aber nicht besessen zu haben.

      Generell gilt, dass gem. § 29 Absatz 5 und § 31a BtMG von der Bestrafung abgesehen werden kann, wenn es nur um den Umgang mit geringen Mengen Cannabis zum Eigenkonsum ohne jede Drittgefährdung geht.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtteams

  • Hanf als Nutzpflanze
    • Ich suche den Kontakt mit einem Hanfbauern. Könnt ihr mir helfen?

      Gerne versuchen wir dir den Kontakt zu einem Hanfbauern zu vermitteln. Du kannst dich mit diesem Anliegen aber auch direkt an Hanf verarbeitende Unternehmen wenden. Positive Erfahrungen haben wir diesbezüglich mit der Hanffaserfabrik Uckermark und der Badischen Naturfaseraufbereitung GmbH (BaFa) gemacht.

    • Ich will Hanf als Zierpflanze anbauen, geht das?

      Nein. Der Anbau von Hanf (auch Nutzhanf) als Zierpflanze ist in Deutschland verboten. Nur die landwirtschaftliche oder wissenschaftliche Nutzung ist, wenn eine Genehmigung vorliegt, erlaubt. Siehe auch unsere anderen FAQs zum Thema.

    • Ist der Import von Nutzhanfsamen legal?

      Der Import von Rohhanf sowie Nutzhanfsamen zur Aussaat ist legal, aber lizenzpflichtig. Der Import und Besitz von rohen Hanfsamen zum Verzehr, oder zu anderen legalen Zwecken, ist auch für Privatpersonen ohne Lizenz nicht verboten. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

    • Ich suche Produkte aus Hanf (Papier, Kleidung, Lebensmittel etc.). Könnt ihr mir da weiterhelfen?

      Der Deutsche Hanf Verband vertreibt selbst nur wenige Produkte aus Hanf. Eine große Auswahl von Hanfprodukten findest Du in Spezialgeschäften wie z.B. dem Greenhouse-Hanfkontor oder bei Hanf-Zeit. Oft erhält man Hanfprodukte aber auch in regulären Fachgeschäften. Hanftextilien sind in normalen Bekleidungsgeschäften leider noch selten, doch bestimmte Anbieter wie das Hanfhaus haben sich auf Hanftextilien spezialisiert.
      Leider ist derzeit in ganz Europa kein bezahlbares Büropapier aus Hanf zu bekommen.

    • Ich bin Landwirt und möchte Nutzhanf anbauen. Wo bekomme ich Informationen, was muss ich beachten?

      Der Anbau von Nutzhanf in Deutschland ist Anmeldungspflichtig. Um eine solche Anmeldung legal durchführen zu können, muss man lizenzierter Landwirt sein, was in diesem Fall durch eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu beweisen ist. Für Privatpersonen ist das also nicht möglich. Man kann sich natürlich auch einen Bauern suchen, der die Anmeldung und die Betreuung des Feldes übernimmt.

      Eine vorherige Festlegung des Abnehmers für den Nutzhanf ist aktuell nicht mehr erforderlich. Es dürfen allerdings nur EU lizenzierte Sorten angebaut werden, und selbst gewonnenes Saatgut darf nicht wieder ausgebracht werden.

      Wenn du selbst Nutzhanf anbauen möchtest, empfehlen wir dir, dich auf den Seiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die aktuellen Regeln für den landwirtschaftlichen Anbau von Nutzhanf zu informieren. Außerdem solltest Du frühzeitig mit einem Hanf verarbeitenden Unternehmen wie der Hanffaserfabrik Uckermark oder der Badische Naturfaseraufbereitung GmbH Kontakt aufnehmen, da diese mehr über die ökonomischen Risiken und Möglichkeiten des Hanfanbaus sagen können.

    • Was ist “Nutzhanf” / “Industriehanf”?

      Im April 1989 verfügte die europäische Kommission in der Verordnung Nr. 1164/89, dass der Anbau von Hanf zur industriellen Nutzung von den Mitgliedsstaaten legalisiert werden muss. Diese Sorten haben einen Wirkstoffgehalt von unter 0,2 Prozent und damit keine berauschende Wirkung. Man bezeichnet sie als Faserhanf, Industriehanf oder Nutzhanf. Heute wird in Deutschland relativ wenig Hanf angebaut, obwohl es juristisch gesehen möglich ist. In den letzten Jahren ist jedoch ein beständiger Zuwachs beim Anbau von Nutzhanf zu beobachten. Von 422 Hektar im Jahr 2012 wuchs die Fläche für den Anbau von Nutzhanf in Deutschland auf 6400 Hektar im Jahr 2021 an. Somit ist ein positiver Trend zu beobachten, nachdem zeitweilig ein Rückgang der Anbauflächen Anfang der 2000er Jahre zu beobachten war .

    • Ist der Anbau von “Nutzhanf” in Deutschland legal?

      Privatpersonen, die die Landwirtschaft nicht als Beruf oder selbständig ausüben, dürfen in Deutschland keinen “Nutzhanf” anbauen, egal wie niedrig der THC Gehalt ist und unabhängig davon, ob die Pflanze männlich oder weiblich ist. Jede Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und es wird Ermittlungsverfahren eingeleitet.

      Der Anbau von Nutzhanf ist jedoch erlaubt,

      • wenn es sich um Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) handelt, deren Betriebsflächen die § 1 Abs. 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG), mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.
      • oder Unternehmen, die für eine Beihilfegewährung nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen,
      • und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, welche am 15. März des Anbaujahres in dem in Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 24a Rn. 13-14).

      Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gibt es viele Infos dazu und auch die Formblätter für die sogenannte Anbauanzeige und die Erklärung zum Beginn der Blüte. Privatpersonen oder Organisationen können sich natürlich auch einen Bauern suchen, der die Anmeldung und die Betreuung des Feldes übernimmt. Darüber hinaus kann gem. § 3 Abs. 2 BtMG ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu wissenschaftlichen Zwecken oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt werden. Hiervon hat z.B. das Hanfmuseum in Berlin Gebrauch gemacht und einige Exemplare der Sorte “Fedora 17” in der Vitrine stehen.

      Das FAQ zu häufig gestellten Rechtsfragen entstand in Zusammenarbeit mit Markus Cronjäger, Rechtsanwalt und Mitglied des DHV-Rechtsteams

  • Cannabis als Medizin
    • Bei welchen Krankheiten kann medizinisches Cannabis angewendet werden? defekt

      Da Cannabis ein breites und vielfältiges therapeutisches Spektrum hat, ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass medizinisches Cannabis durch die im Gesetz offen gehaltene Formulierung relativ frei verschrieben werden kann. Die Entscheidung, ob Cannabis als Medizin eingesetzt werden soll, liegt allein im Ermessen des Arztes in Absprache mit dem Patienten. Das wird natürlich nur der Fall sein, wenn der Arzt Hinweise auf eine Wirkung von Cannabis bei der entsprechenden Krankheit findet.

      Es gibt also keinen expliziten Ausschlusskatalog von Krankheiten, für die medizinisches Cannabis angewendet werden kann.

      Anhaltspunkt dafür kann die Liste von Krankheiten sein, für die das BfArM bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat:

      Häufig:

      • chronische Schmerzen
      • Multiple Sklerose
      • Tourette-Syndrom
      • depressive Störungen
      • ADHS

      Außerdem:

      • Allergische Diathese
      • Angststörung
      • Appetitlosigkeit und Abmagerung
      • Armplexusparese
      • Arthrose
      • Asthma
      • Autismus
      • Barrett-Ösophagus
      • Blasenkrämpfe
      • Blepharospasmus
      • Borderline-Störung
      • Borreliose
      • Chronische Polyarthritis
      • Chronisches Müdigkeitssyndrom
      • Schmerzsyndrom nach Polytrauma
      • Chronisches Wirbelsäulensyndrom
      • Cluster-Kopfschmerzen
      • Colitis ulcerosa
      • Epilepsie
      • Failed-back-surgery-Syndrom
      • Fibromyalgie
      • Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und Spasmen
      • HIV-Infektion
      • HWS- und LWS-Syndrom
      • Hyperhidrosis
      • Kopfschmerzen
      • Lumbalgie
      • Lupus erythematodes
      • Migraine accompagnée
      • Migräne
      • Mitochondropathie
      • Morbus Bechterew
      • Morbus Crohn
      • Morbus Scheuermann
      • Morbus Still
      • Morbus Sudeck
      • Neurodermitis
      • Paroxysmale nonkinesiogene Dyskinese (PNKD)
      • Polyneuropathie
      • Posner-Schlossmann-Syndrom
      • Posttraumatische Belastungsstörung
      • Psoriasis (Schuppenflechte)
      • Reizdarm
      • Rheuma (rheumatoide Arthritis)
      • Sarkoidose
      • Schlafstörungen
      • Schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie
      • Systemische Sklerodermie
      • Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese
      • Thalamussyndrom
      • Thrombangitis obliterans
      • Tics
      • Tinnitus
      • Trichotillomanie
      • Urtikaria unklarer Genese
      • Zervikobrachialgie
      • Folgen von Schädel-Hirn-Trauma
      • Zwangsstörung

      Allerdings gilt: Cannabis ist kein Wundermittel und hilft nicht allen Patienten! Insbesondere Patienten mit einem hohen Risiko für Psychosen oder Vorerkrankungen am Herzen müssen beim Konsum von Cannabis Vorsicht walten lassen. Generell ist eine ärztlich begleitete, gezielt durchgeführte Anwendung von Cannabis immer einer selbst organisierten Anwendung vorzuziehen. Auf Grund der jahrzehntelang blockierten Forschung und des fehlenden staatlichen Interesses an einer verstärkten Anwendung erfahren viele Patienten aber oft erst durch eigene Experimente, dass Cannabis ihnen hilft.

    • Welche Ärzte können medizinisches Cannabis verschreiben?

      Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, mit Ausnahme von Tier- und Zahnärzten, können Cannabisblüten und Extrakte im Rahmen eines BtM-Rezepts verordnen.

    • Was kann verschrieben werden?

      Neben den Fertigarzneimitteln Sativex und Nabilon stehen die Rezeptursubstanz Dronabinol sowie Cannabisblüten zur Verfügung.

      Sativex ist ein in Alkohol gelöster Pflanzenextrakt, der als Mundspray ausgeliefert wird. Es sind also alle Cannabinoide der Hanfblüten enthalten, wobei die THC- und CBD-Werte standardisiert sind.

      Nabilon und Dronabinol enthalten ausschließlich THC.

      Cannabisblüten sind in diversen Sorten verschreibbar mit sehr unterschiedlichen Wirkstoffprofilen.

    • Dürfen Cannabispatienten in der Öffentlichkeit medizinisches Cannabis rauchen?

      Patienten dürfen ihre Medizin prinzipiell in der Öffentlichkeit zu sich nehmen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) äußert auf eine schriftliche Anfrage, dass die Medikamenteneinnahme grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des verschreibenden Arztes zu erfolgen habe. Wenn die therapeutische Anwendung im Ausnahmefall nur in der Öffentlichkeit möglich sei, stelle dies keine Straftat dar. Besondere gesetzliche Regelungen zur Anwendung von Cannabis als Arzneimittel in der Öffentlichkeit gebe es, abgesehen vom einzuhaltenden Nichtraucherschutz, nicht.

      Auf der Homepage des BfArM findet sich noch folgende Stellungnahme: „Von der Anwendungsart Rauchen wird grundsätzlich abgeraten. Sollte Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt im Einzelfall dennoch diese Anwendungsart für die Therapie empfehlen, so sollte die Anwendung – wenn immer möglich – nicht im öffentlichen Raum stattfinden. Für unbeteiligte Bürgerinnen und Bürger ist nicht erkennbar, ob es sich um die Anwendung eines Arzneimittels oder um den illegalen Konsum von Cannabis handelt. Dies sollte stets berücksichtigt werden.“

      Allerdings herrschen trotz der Stellungsnahmen von Bundesministerien oder dem BfArM noch immer Unklarheiten bei Patienten, Ärzten oder Beamten, wenn es um die Einnahme von medizinischem Cannabis in der Öffentlichkeit geht. Der Deutsche Hanfverband wollte es genauer wissen, weshalb wir allen Innen- und Gesundheitsministerien folgende Anfrage zuschickten:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes zu Cannabis als Medizin und dem Wegfall der Ausnahmegenehmigungen möchten wir vom Deutschen Hanfverband in Erfahrung bringen, wie die polizeiliche Dienstanordnung zum Umgang mit Cannabispatienten, die in der Öffentlichkeit ihre Medizin zu sich nehmen müssen, in Ihrem Bundesland geregelt ist. Wir würden gerne wissen, ob es eine solche polizeiliche Dienstanordnung in Ihrem Bundesland gibt.

      Des weiteren bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen:
      – Wie ist die polizeiliche Dienstanordnung zum Umgang mit Cannabispatienten, die in der Öffentlichkeit ihre Medizin zu sich nehmen müssen, in Ihrem Bundesland geregelt?
      – gibt es eine solche polizeiliche Dienstanordnung?
      – Wie bzw. wo können Cannabis-Patienten die entsprechende Regelung bzw. Verordnung zur Einnahme ihrer Cannabis-Medizin außerhalb ihrer Privaträume finden (z.B. Reisen, am Arbeitsplatz oder bei längerer Abwesenheit)?
      – Findet bei Cannabis-Patienten eine konsequente Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes statt, in dessen Rahmen das öffentliche Rauchen von Medizinalkräutern aus gesundheitlichen Gründen oder von Tabakerzeugnissen aus Genussgründen, in Bezug auf Fremdschädigung und Jugendschutz, bereits geregelt ist?
      – Was müssen Cannabis-Patienten bei der öffentlichen Einnahme von Medizinalhanfkräutern ansonsten beachten?

      11 der 16 Bundesländer haben innerhalb der letzten Wochen geantwortet. Aus Hamburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gab es auch auf wiederholte Anfrage keine Antwort. Grundsätzlich orientieren sich viele der aus den Ministerien eingegangenen Antworten inhaltlich an den Anweisungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Doch es gab auch über die Einschätzung des BfArM hinausgehende Anordnungen im Umgang mit Cannabispatienten, weshalb wir euch hier die Antworten der jeweiligen Bundesländer und Ministerien präsentieren. Negativbeispiele sind hier klar Thüringen und Rheinland-Pfalz: Während Polizisten in Thüringen grundsätzlich Ermittlungsverfahren gegen Cannabis-Patienten einleiten, die außer Hause ihre Medizin einnehmen, geht man im Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz davon aus, dass Cannabispatienten nach Prüfung des Rezepts und der Personalien zusätzlich auf andere, illegale Substanzen durchsucht werden können. In diesem Artikel hat unser Autor Michael Knodt sich mit den Stellungsnahmen der Ministerien genauer beschäftigt.

      Unten findet ihr die Antworten der jeweiligen Ministerien im Wortlaut verlinkt:

    • Welche Mengen können verschrieben werden?

      Laut BfArM gibt es Höchstmengen für Verschreibungen innerhalb von 30 Tagen. Die Verschreibungshöchstmenge von Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität, bspw. Sativex, liegt bei 1000 mg (bezogen auf den -Gehalt) und für Dronabinol bei 500 mg. Für Cannabisblüten ist eine Höchstmenge von 100.000 mg, also 100 g, pro Monat vorgesehen. Für das Fertigarzneimittel Canemes (Nabilon) wurde keine Höchstverschreibungsmenge festgelegt.

    • Mein Arzt will mir kein medizinisches Cannabis verschreiben. Was kann ich tun?

      Prinzipiell kann jeder Arzt die Behandlung eines Patienten mit medizinischem Cannabis verweigern. In diesem Fall helfen entweder bessere Informationen für den Arzt oder ein Arztwechsel. Zum Teil reagieren Ärzte noch immer skeptisch und voreingenommen, da sie jahrzehntelang Cannabis primär als Droge wahrgenommen haben und noch immer wahrnehmen. Viele Ärzte sind auch uninformiert über die neuen Möglichkeiten, die ihnen das Gesetz bietet. Zum Teil gibt es auch die Angst vor Regressforderungen aufgrund eines durch die Verordnung möglicherweise überstrapazierten Praxisbudgets. Manche haben sich aber auch bislang nicht mit medizinischen Studien beschäftigt, welche die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis nachgewiesen haben. Hier können Patienten ansetzen und den behandelnden Arzt mit ergänzenden Informationen, beispielsweise aus dem Ärzteblatt, der Arbeitgemeinschaft Cannabis als Medizin oder dem Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin, versorgen. Ein aufgeklärter Arzt ist eventuell offener für diese Behandlungsform.

    • Ist medizinisches Cannabis in allen Apotheken erhältlich?

      Der Präsident der Bundesapothekerkammer, Andreas Kiefer, äußerte sich im Rahmen der Vorstellung der Cannabisagentur wie folgt: „Jede Apotheke kann jetzt nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben“. Nach unseren derzeitigen Erkenntnissen sind die Apotheken verpflichtet, entsprechende Rezepte einzulösen. Allerdings kann es bei einigen Sorten zu Lieferengpässen kommen.

    • Wie teuer ist medizinisches Cannabis aus der Apotheke? Wie wird es in den Apotheken verarbeitet?

      “Solange keine Fertigarzneimittel abgegeben werden, handelt es sich um Rezepturarzneimittel”, so das BfArM in einer Mitteilung zum neuen Gesetz. Nach einigen Tagen der Irritation sind sich die Fachleute aber mittlerweile einig, dass Cannabis ein Rezepturausgangstoff ist, aus dem ein Rezepturarzneimittel hergestellt werden soll. Wenn Apotheker die vorportionierten Dosen öffnen und die Blüten in unverändertem Zustand umfüllen oder abpacken, wird der Preis nach § 4 AMPreisV gebildet. Werden die Blüten durch Zerkleinern, Sieben oder Abpackung in Einzeldosen zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Neuportionieren, Granulieren, Sieben und Abwiegen durch den Apotheker verteuern das Medikament erheblich. Die Preise steigen also, wenn der Apotheker „Hand anlegt“ und die Medizin zu einem Rezepturarzneimittel weiterverarbeitet. Apotheken, die Cannabisblüten zu den bisherigen Preisen abgeben, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

      Dadurch sind die Preise für medizinisches Cannabis nach der Gesetzesänderung zunächst von 12,50 Euro pro Gramm auf über 20 Euro pro Gramm gestiegen. Mittlerweile hat jedoch ein ein Markt mit zahlreichen Anbietern gebildet, auf dem preislich sehr unterschiedliche Kultivare verfügbar sind. Die Preisspanne reicht von 6 – 7 Euro pro Gramm bis über 15 Euro für Blüten. Cannabis aus deutscher Produktion kostet derzeit etwas mehr als 10 € und wird zum Einheitspreis durch die Cannabisagentur vertrieben.

    • Was müssen Ärzte und Patienten bei einer geplanten Kostenübernahme durch die Krankenkassen beachten?

      Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Cannabis-Arzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkassen wie der AOK folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

      – Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung

      – nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen

      – eine Aussicht auf positive Entwicklung

      Bei der erstmaligen Verordnung ist auch bei einer vorliegenden Ausnahmeerlaubnis ein Antrag auf die Genehmigung der Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V bei der Krankenkasse zu stellen. Zur Ermittlung des im Einzelfall bestehenden Versorgungsanspruches ist bereits vor der ersten Verordnung ein Genehmigungsverfahren der Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag muss folgende Dinge enthalten:

      – den ausgefüllten Arztfragebogen zu Cannabinoiden für einen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V
      – die genaue Angabe/Verordnung des Arzneimittels: Angabe Wirkstoff, Handelsname, Rezeptur, Darreichungsform, Art der Anwendung etc.
      – Angaben, ob eine Ausnahmeerlaubnis für den Cannabis-Erwerb vorlag (gilt nur für Patienten, bei denen das bereits der Fall war)
      – die Kennzeichnung bei Verordnung im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V (gilt nur für diese Patienten)

      Was es zu beachten gibt: Über den Kostenübernahmeantrag müssen die Krankenkassen innerhalb von drei, bei der Einbeziehung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei der Anwendung von Medizinalhanf im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung ist die Entscheidung von Seiten der Kassen innerhalb von drei Tagen erforderlich. Wenn die Krankenkassen innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, greift die Genehmigungsfiktion und der Antrag gilt als genehmigt.

      Zudem sieht der Gesetzgeber eine Begleitstudie vor, über die Patienten im Vorfeld der Verordnung informiert werden müssen. Diese Begleiterhebung wird anonymisiert vom BfArM durchgeführt und soll Rückschlüsse über die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis liefern. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur auf Privatrezept möglich. Allerdings muss auch für ein Privatrezept eine Erkrankung vorliegen, welche den Einsatz von medizinischem Cannabis rechtfertigt.

      Aber: Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen wurde ausdrücklich nicht an das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung geknüpft. Der Arzt braucht, anders als im Arztfragebogen abgefragt, keine Literatur zu nennen, mit der der Arzt die „positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ begründen soll. Hilfreich beim Ausfüllen des Fragebogens können allerdings Verweise auf bisherige Krankheiten sein, bei denen die Bundesopiumstelle in der Vergangenheit bereits eine Ausnahmeerlaubnis erteilt hat. Weitere hilfreiche Hinweise zur Stellung des Kostenübernahmeantrags findet ihr auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.

    • Wie sind die Chancen auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen?

      Laut Gesetz sollen die Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Medikamente übernehmen, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und andere Therapieformen ausgeschöpft sind beziehungsweise der Arzt im Einzelfall begründet, warum dies nicht geschehen soll. Die Krankenkassen dürfen nur in begründeten Einzelfällen die Kostenübernahme verweigern. Die aktuelle Situation zeigt allerdings, dass die Krankenkassen bereits viele Kostenübernahmeanträge abgelehnt haben – selbst bei bisherigen Ausnahmeerlaubnisinhabern, die bereits anhand der oben genannten Kriterien staatlich geprüft waren. Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig zu weiteren Klagen vor Sozialgerichten kommen wird, in denen die Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für medizinisches Cannabis verurteilt werden.

      Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, sollten Patienten gegen diesen Entschluss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung zunächst einen formlosen Widerspruch einlegen. Danach gibt es die Möglichkeit, sich gemeinsam mit dem behandelnden Arzt schriftlich zur Ablehnung zu äußern und eine erneute Prüfung des Antrages auf Kostenübernahme zu beantragen. Der Gang vor ein Sozialgericht zur Erwirkung einer vorläufigen Verfügung sollte bei Ablehnung des Widerspruchs unbedingt erwogen werden. Auch Patienten, die eine zeitlich befristete Kostenübernahme bewilligt bekommen haben, sollten ihre Krankenkassen darauf hinweisen, dass eine solche zeitliche Befristung nach einem Urteil des Sozialgerichts Hildesheim (Aktenzeichen: S32 KR 4041/17 ER) rechtlich anfechtbar ist. Auch das Bundesversicherungsamt hat darauf hingewiesen, dass zeitliche Befristungen in Paragraph 31 SGB V nicht vorgesehen sind.