Im Jahr 1994 beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage der Strafbarkeit von Cannabis. Die Argumentation des Gerichts ist schon deshalb lesenswert, weil sich die Richter die Mühe gaben, umfassend zu recherchieren. So wurden u. a. das Bundesgesundheitsministerium und unabhängige Sachverständige gehört.
Die Entscheidung: Das Geringe- Menge- Urteil
Das Urteil ist jedoch aus anderem Grund im Gedächtnis verblieben. Das BVerfG weist darauf hin, dass das Betäubungsmittelgesetz im Großen und Ganzen verfassungsgemäß sei. Dennoch widersprechen einzelne Vorschriften gegen das Übermaßverbot. Insbesondere nennt die Entscheidung Fälle, in denen geringe Mengen an Betäubungsmitteln ausschließlich zum Eigenbedarf erworben/besessen werden.
“Allerdings kann gerade in diesen Fällen das Maß der von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsgütergefährdung und der individuellen Schuld gering sein. Das gilt zumal dann, wenn Cannabisprodukte lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden.”
Seit diesem Tag gibt es in Deutschland eine rege Diskussion über die Fragen:
1. Wie viel ist “eine geringe Menge”?
2. Gibt es eine Ungleichbehandlung (Nord-Süd-Gefälle) bei der Einstellungspraxis?
Noch heute wird ob dieser Fragen heftig gestritten, auch weil eine klärende Entscheidung vor dem Verfassungsgericht bisher nicht zustande kam.
Mehr Informationen zur Geringen Menge finden Sie in der DHV-Meldung “Bundesländer einigen sich auf hartes Vorgehen gegen Cannabiskonsumenten“.